Dr. Hille Heinemann Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB

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Dezember 2023

Die Haftung in der GbR nach der Gesellschaftsrechtsreform (MoPeG)

Das neue Personengesellschaftsrecht des BGB ab 1. Januar 2024

 

Persönliche Haftung des Gesellschafters in der GbR jetzt nach MoPeG gesetzlich festgelegt

Das Recht der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, welches im Bürgerlichen Gesetzbuch niedergelegt ist, ist größtenteils veraltet und enthält viele Regelungslücken. Viele Fragen mussten deshalb durch die Rechtsprechung geklärt werden, was eine besondere Schwäche des Rechts der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist. Dieser Aufgabe hat sich der Gesetzgeber angenommen und zum 1. Januar 2024 eine grundlegende Reform des Personengesellschaftsrechts in Kraft gesetzt.

Altes Personengesellschaftsrecht vor der MoPeG

Das neue Personengesellschaftsrecht hat auch Änderungen im Bereich der Gesellschafterhaftung einer GbR mit sich gebracht. Bislang war es so, dass die Gesellschafter sekundär als Gesamtschuldner für die Verbindlichkeiten ihrer BGB-Gesellschaft hafteten. Haftungsbeschränkungen waren aufgrund dessen nicht möglich. Einzige Ausnahme: Wäre mit dem Vertragspartner individualvertraglich eine Haftungsbeschränkung vereinbart worden, wäre diese wirksam. Würde eine GbR jedoch ihre Haftung im Wege der Verwendung von AGB ausschließen wollen, so wäre diese Haftungsbeschränkung unwirksam, da eine solche AGB-Regelung dem Grundprinzip des BGB-Gesellschaftsrechts, wonach alle Gesellschafter persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft gesamtschuldnerisch haften, widersprechen würde.

Haftung der Gesellschafter für Neu- und Altverbindlichkeiten

Im neuen Personengesellschaftsrecht ab dem 1.1.2024 haften die Gesellschafter einer GbR auch weiterhin als Gesamtschuldner persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft, die während ihrer Mitgliedschaft entstehen (sogenannte Neuverbindlichkeiten). Ferner ist gesetzlich nunmehr ausdrücklich geregelt, dass neu eintretende Gesellschafter in eine GbR auch für bis dahin entstandene Altverbindlichkeiten haften. Das Gesetz schließt es nunmehr aus, dass etwa durch Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag eine Gesellschafterhaftung für Neu- und Altverbindlichkeiten ausgeschlossen werden könnte, da diese Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag außenstehenden Dritten gegenüber nicht wirken würde. Demzufolge wurde im Gesetz ein ausdrückliches Verbot der Haftungsbeschränkung in einer GbR festgeschrieben.

Nun könnte ein GbR-Gesellschafter das vorstehend erwähnte Verbot der Haftungsbeschränkung dadurch umgehen, indem er seine Vertretungsbefugnis beschränken würde. Doch auch dies ist nunmehr gesetzlich verboten.

Individualvertragliche Haftungsbeschränkung der Gesellschafter weiterhin möglich

Weiterhin wirksam wäre jedoch eine individualvertragliche Vereinbarung, wonach die persönliche Haftung eines Gesellschafters in der GbR beschränkt werden würde. In das Prinzip der Privatautonomie ist durch die gesetzlichen Regelungen nicht ausgeschlossen. Das Gesetz hinterlässt jedoch offene Fragen, wenn man es im Zusammenhang mit der Regierungsbegründung liest. So soll nach der Regierungsbegründung die in der Rechtsprechung entwickelte beschränkter Haftung etwa für ein Bauherrengemeinschaften auch weiterhin gelten, was im Widerspruch stünde zur persönlichen Gesellschafterhaftung.

GbR kann ab 2024 in neues Gesellschaftsregister eingetragen werden

Mit zur Reform des Personengesellschaftsrechts gehört auch, dass sich eine GbR nunmehr in ein Gesellschaftsregister eintragen lassen kann. Darin werden dann die Gesellschafter namentlich aufgeführt, sodass der Rechtsverkehr nunmehr Kenntnis darüber erlangt, welche Personen hinter einer GbR stecken und wer persönlich haftet. Dies war bislang nicht möglich, da eine GbR nicht in das Handelsregister eingetragen werden konnte. In diesem Zusammenhang ist anzumerken: Eine Eintragung einer Haftungsbeschränkung in das Gesellschaftsregister ist ebenfalls gesetzlich unzulässig.

Zusammenfassung der Gesellschaftsrechtsreform (MoPeG) ab 01.01.2024

  • Die persönliche Haftung der Gesellschafter in einer GbR bleibt auch nach dem MoPeG weiterhin erhalten.
  • Eine Haftungsbeschränkung im Gesellschaftsvertrag einer GbR ist im Außenverhältnis unwirksam.
  • Eine Haftungsbeschränkung kann lediglich durch eine einzelvertragliche individuelle Vereinbarung wirksam getroffen werden.
  • Eine GbR kann sich nun in ein Gesellschaftsregister eintragen lassen.

 

Dr. Hille Heinemann Rechtsanwälte und ihre Fachanwälte für Handels- und Gesellschaftsrecht helfen Ihnen bei der Gestaltung von Gesellschaftsverträgen einer BGB Gesellschaft bzw. GbR nach dem MoPeG gerne weiter.

Ihr Ansprechpartner

Hans-Peter Heinemann

Rechtsanwalt | Fachanwalt für Steuerrecht | Fachanwalt für
Handels- und Gesellschaftsrecht | Compliance Officer (Univ.) |
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