Dr. Hille Heinemann Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB

Pröllstraße 24 | 86157 Augsburg.

Telefon +49 (0) 821.650 534-0

Ihre Rechtsanwälte für Unternehmensnachfolge in Augsburg, Schwaben & Bayern

Unternehmensnachfolge in Konzept, Vorbereitung und Durchführung

  • Analyse der Vermögenssituation des Unternehmers
  • Ermittlung der Strukturen des Unternehmens im Bereich Gesellschaftsrecht, Geschäftsführung, Finanzierung, Vermögen, Nachfolgepotenzial, Verbundene Unternehmen, Mitarbeiter und Mitarbeiterorganisation
  • Erstellung von Nachfolgekonzepten
  • Beratung im Zusammenhang mit der Ermittlung des Unternehmensnachfolgers
  • Konzept und Gestaltung von alternativen Nachfolgemodellen wie z.B. Unternehmensverkauf (M & A), Übergabe an externe oder interne Manager (MBO oder MBI)
  • Erfahrung und Expertise im Bereich von eigentümergeführten oder Familienunternehmen
  • Beratung und Gestaltung des Unternehmer-Testaments
  • Beratung und Anpassung von Gesellschaftsverträgen
  • Beachtung der „Ausstattung“ der Übergeber sowie der Leistungsfähigkeit der Übernehmer
  • Schnittstellenbetreuung und Projektmanagement in Verbindung mit Steuerberatern, Unternehmensberatern, Sachverständigen

Für Unternehmer ist die Übergabe des Unternehmens der wichtigste Schritt neben der Unternehmensgründung. Eine erfolgreiche Unternehmensnachfolge bestimmt, ob das Lebenswerk bewahrt werden kann. Deswegen ist Unternehmensnachfolge für Unternehmer, Gesellschaften und Gesellschafter eine der größten Herausforderungen in einem Unternehmerleben. Diesen Schritt zu gehen, ohne die Beratung eines Rechtsanwalts für Unternehmensnachfolge hinzuzuziehen, wäre grob fahrlässig. Dr. Hille Heinemann Rechtsanwälte haben sich sehr frühzeitig intensiv mit der Frage einer gelingenden Unternehmensnachfolge beschäftigt. Angesichts der Tatsache, dass die Unternehmer und Gesellschafter der geburtenstarken Jahrgänge immer mehr ihr unternehmerisches Lebenswerk übergeben, haben Dr. Hille Heinemann Rechtsanwälte als Rechtsanwälte für Handels- und Gesellschaftsrecht und mit dem vertieften Tätigkeitsschwerpunkt im Bereich der Unternehmensnachfolge Fachkenntnisse und Erfahrungen gesammelt. Diese stellen Sie Gesellschaftern, Familienunternehmen und Gesellschaften zur Verfügung.

 

Dr. Hille Heinemann Rechtsanwälte agieren als Rechtsanwälte für Unternehmensnachfolge im Gesellschaftsrecht vorausschauend bei der Entwicklung eines Nachfolgekonzepts. Dabei werden die Familienverhältnisse und die unternehmerische Situation im Hinblick auf das Gesellschaftsrecht, aber auch im Hinblick auf andere unternehmerische Herausforderungen gründlich analysiert. Die Familie des Gesellschafters wird unterstützt bei der Auswahl des Nachfolgers. Vorausschauend und umsichtig werden Konzepte, die eine Nachfolge auch außerhalb der Familie berücksichtigen, entwickelt und individuell an die Bedürfnisse angepasst. Dabei steht die Versorgung des Übergebers genauso im Mittelpunkt wie die Notwendigkeit, dass der Übernehmer sich die Unternehmensnachfolge leisten kann.

Dr. Hille Heinemann Rechtsanwälte werden bevorzugt eingebunden durch weitere Berater wie Steuerberater, Unternehmensberater oder Wirtschaftsprüfer, um auch als Schnittstelle zu allen rechtlichen Themen der Unternehmensnachfolge wie dem Gesellschaftsrecht und dem Erbrecht ihre hochqualifizierte Expertise beisteuern zu können.

KFZ Innung Schwaben, Augsburg

[von der Kfz-Innung Schwaben für Autohaus- und Werkstattbetriebe empfohlen]

Hille Heinemann Anwalt für Unternehmensnachfolge

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Arbeitgeber sind sehr daran interessiert, dass das Know-how ihres Unternehmens bei ihnen bleibt und nicht zur Konkurrenz abwandert. Nur ist es leider so, dass dieses Know-how meistens in den Köpfen der Mitarbeiter wohnt. Und diese müssen sich nicht davon abhalten lassen, zur Konkurrenz zu gehen, und zwar mit ihrem Kopf und seinem Inhalt.

Unsere Kernkompetenzen:

Heinemann Fachanwalt für Gesellschaftsrecht und Handelsrecht
Hille Heinemann Anwalt für Steuerrecht
Heinemann Anwalt für Steuerberaterhaftung, Anwaltshaftung, Anlageberaterhaftung
Heinemann Anwalt für Organhaftung und Sozialversicherungshaftung
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