Dr. Hille Heinemann Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB

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Februar 2024

Gesellschafterdarlehen und Rangrücktritt

Hilft ein Gesellschafterdarlehen bei Überschuldung der GmbH?

Weist die Bilanz einer GmbH einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag auf, stellt sich für den Geschäftsführer regelmäßig die Frage, wie damit rechtlich umzugehen ist. Denn für die Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften gilt im Grundsatz nach § 15a Abs. 1 InsO, dass nach aktueller Rechtslage spätestens sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung Insolvenzantrag gestellt werden muss. Ab dem Zeitpunkt der Überschuldung haften Geschäftsführer für sogenannte „verbotene Zahlungen“ persönlich in voller Höhe. Dies bedeutet, sämtliche Zahlungen, die der Geschäftsführer noch aus dem Vermögen der insolventen GmbH tätigt, hat der Geschäftsführer an einen späteren Insolvenzverwalter zu erstatten. Nicht selten erreichen diese Rückzahlungsansprüche persönliche, existenzvernichtende Beträge der Höhe nach. Nicht jeder Geschäftsführer ist über eine D&O Versicherung ausreichend abgesichert. Ein Gesellschafterdarlehen kann einer GmbH in der Krise zunächst schnell und unkompliziert Liquidität verschaffen. Mehr dazu erfahren Sie in diesem Beitrag.

Wann ist eine GmbH überschuldet?

Für den Geschäftsführer der GmbH ist ein erster Indikator die Handelsbilanz. Findet sich dort auf der Passivseite ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag, ist die Gesellschaft bilanziell überschuldet. An dieser Stelle hat der Geschäftsführer zu prüfen, ob und wie er handeln muss, um nicht später persönlichen Haftungsrisiken ausgesetzt zu sein und um sich nicht wegen Insolvenzverschleppung strafbar zu machen. Dies betrifft insbesondere die Frage, ob die Gesellschaft insolvenzrechtlich überschuldet ist. Dies beurteilt sich nach § 19 Abs. 2 InsO. Hiernach liegt eine insolvenzrechtlich relevante  Überschuldung vor, wenn das Vermögen der GmbH die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn die Fortführung des Unternehmens in den nächsten zwölf Monaten ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich.

Ist die Fortführung des Unternehmens in den nächsten zwölf Monaten überwiegend wahrscheinlich, spricht man von der sogenannten Fortführungsprognose, welche die insolvenzrechtliche Erheblichkeit einer Überschuldung im Sinne des § 15a InsO beseitigt.

Lässt man die Fortführungsprognose bei der Betrachtung einer etwaigen Überschuldung außen vor, muss der Geschäftsführer die Frage beurteilen, ob das Vermögen der Gesellschaft ausreicht, um die Verbindlichkeiten zu decken. Ist dies nicht der Fall, werden bei derartigen Unterdeckungen oftmals die Gesellschafter um finanzielle Hilfe gebeten. Da in Krisensituationen stets Eile geboten ist, sind Gesellschafterdarlehen zunächst ein probates Mittel, um die Gesellschaft schnell mit Zahlungsmitteln auszustatten.

Gesellschafterdarlehen mit Rangrücktritt

Bei der Gewährung derartiger Gesellschafterdarlehen, die die Liquidität der Gesellschaft stabilisieren sollen, muss der Geschäftsführer aber insbesondere weiterhin die Bilanz im Blick behalten. Denn ein Gesellschafterdarlehen und der daraus resultierende Rückzahlungsanspruch stellen zunächst einmal eine weitere, in der Handelsbilanz zu passivierende Verbindlichkeit der Gesellschaft dar. Damit das Darlehen daher der Gesellschaft auch insolvenzrechtlich weiterhilft, muss es mit einem sogenannten Rangrücktritt versehen werden. Nach § 19 Abs. 2 S. 2 InsO werden nämlich Forderungen auf Rückgewähr von Gesellschafterdarlehen oder aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen, im Überschuldungsstatus nicht bei den Verbindlichkeiten berücksichtigt, wenn für diese Rückgewährforderung ein Rangrücktritt gemäß § 39 Abs 2 InsO vereinbart worden ist.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 05.03.2015- IX ZR 133/14) gilt, dass die Rangrücktrittsvereinbarung als Vertrag zugunsten der Gläubigergesamtheit ab Eintritt der Insolvenzreife nicht durch eine Vereinbarung des Schuldners mit dem Gläubiger der Forderung aufgehoben werden kann. Es liegt ein echter Vertrag zugunsten Dritter vor. Weiter hat der BGH in diesem Urteil festgestellt, dass ein wirksamer Rangrücktritt auch von darlehensgewährenden Nicht- Gesellschaftern erklärt werden kann.

Fazit zum Thema Gesellschafterdarlehen und Rangrücktritt:

Ein Gesellschafterdarlehen kann einer GmbH in der Krise zunächst schnell und unkompliziert Liquidität verschaffen. Gleichwohl sollten Geschäftsführer auch immer an die bilanzielle Auswirkung eines Gesellschafterdarlehens denken und im Bedarfsfall eine Rangrücktrittsvereinbarung zwischen dem darlehensgebenden Gesellschafter und der Gesellschaft schließen. Zwar ist nach den Ausführungen des Bundesgerichtshofs bei der Auslegung von Rangrücktrittsvereinbarungen nicht der buchstäbliche Wortsinn allein maßgeblich. Dennoch kann bei Unklarheiten in einer Rangrücktrittsvereinbarung das Risiko bestehen, dass die Verbindlichkeit aus dem Darlehen insolvenzrechtlich im Überschuldungsstatus weiter zu passivieren wäre.

Wenn Sie Fragen rund um das Thema Insolvenz, Gesellschafterdarlehen und Rangrücktritt haben, wenden Sie sich an unsere Fachanwälte für Handels- und Gesellschaftsrecht mit besonderer Expertise im Insolvenzrecht.

Ihr Ansprechpartner

Alexander Görtzel

Rechtsanwalt | Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
+49 821.65 05 340 | goertzel@dr-hille-heinemann.de

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