Dr. Hille Heinemann Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB
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Februar 2024
FAQ zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) nach dem neuen Personengesellschaftsrecht MoPeG
Dr. Hille Heinemann Rechtsanwälte beantworten Ihnen häufig gestellte Fragen zum Thema Gesellschaftsrecht GbR nach dem neuen Personengesellschaftsrecht MoPeG:
- Seit wann ist das neue Personengesellschaftsrecht in Kraft getreten?
- Gilt das Gesetz nur für neue Personengesellschaften oder auch für Alt-Gesellschaften?
- Wird nach dem neuen Personengesellschaftsrecht MoPeG noch unterschieden zwischen einer Innen-GbR und einer Außen-GbR?
- Was ist wesentliches Merkmal einer nicht rechtsfähigen Gesellschaft?
- Wann entsteht die GbR als rechtsfähige Gesellschaft?
- Was ist das Gesellschaftsregister?
- Ist die Eintragung in das Gesellschaftsregister für eine GbR verpflichtend?
- Wem gehört das Gesellschaftsvermögen?
- Was passiert, wenn ein Gesellschafter aus der GbR ausscheidet?
- Wie verhält es sich mit der Haftung der Gesellschafter einer GbR?
- Wie erfolgt die Geschäftsführung in einer GbR?
- Welche Informationsrechte hat ein GbR-Gesellschafter?
- Wie sind die Stimmrechte in einer GbR?
- Was gilt bei Tod eines GbR-Gesellschafters?
- Das gilt bei Beendigung der Mitgliedschaft des GbR-Gesellschafters?
Seit wann ist das neue Personengesellschaftsrecht in Kraft getreten?
Das Gesetz selbst wurde schon am 10.8.2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht, ist jedoch erst am 1. Januar 2024 in Kraft getreten.
Gilt das Gesetz nur für neue Personengesellschaften oder auch für Alt-Gesellschaften?
Die Änderungen im Personengesellschaftsrecht betreffen alle Personengesellschaften, sowohl Alt-Gesellschaften als auch neue Gesellschaften.
Wird nach dem neuen Personengesellschaftsrecht MoPeG noch unterschieden zwischen einer Innen-GbR und einer Außen-GbR?
Die Unterscheidung bei der GbR zwischen einer Innengesellschaft, die nicht nach außen im Rechtsverkehr aufgetreten ist, und einer Außengesellschaft wird nicht mehr fortgeführt. Vielmehr erfolgt die Trennung nun danach, ob es sich um eine rechtsfähige Gesellschaft oder eine nicht rechtsfähige Gesellschaft handelt. Die rechtsfähige Gesellschaft kann selbst Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen. Das gilt aber nur dann, wenn sie nach dem Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr nach außen teilnimmt. Gestalten die Gesellschafter einer GbR ihre Rechtsverhältnisse jedoch nur untereinander, ohne beispielsweise nach außen hin Verpflichtungen durch Vertragsabschlüsse einzugehen, handelt es sich um eine nicht rechtsfähige Gesellschaft.
Was ist wesentliches Merkmal einer nicht rechtsfähigen Gesellschaft?
Eine nicht rechtsfähige Gesellschaft hat kein Vermögen. Die Rechtsbeziehungen bestehen allein unter den Gesellschaftern im Innenverhältnis. Hinzu kommt, dass die Gesellschaft (wie früher) auch aufgelöst wird und vom Grundsatz her nicht fortbesteht, wenn einer der Gesellschafter kündigt oder ein Gesellschafter verstirbt.
Wann entsteht die GbR als rechtsfähige Gesellschaft?
Die GbR entsteht bereits dann, wenn die Gesellschafter sich auf die Bildung einer GbR einigen und als Gesellschaft am Rechtsverkehr nach außen teilnehmen. Des Weiteren entsteht die Gesellschaft, wenn diese in das neue Gesellschaftsregister eingetragen wird (§ 719 Abs. 1 BGB).
Was ist das Gesellschaftsregister?
Im Gesellschaftsregister können Gesellschaften bürgerlichen Rechts, die in das Handelsregister mangels Kaufmannseigenschaft nicht eingetragen werden können, registriert werden. Auf diese Art und Weise soll eine gewisse Transparenz hinsichtlich der Verhältnisse der GbR geschaffen werden. Die Anmeldung zum Gesellschaftsregister schließt aber nicht notwendigerweise gesetzlich erforderliche Meldungen zum Transparenzregister aus. Entgegen bisherigen Regelungen erfolgen bei der Anmeldung zum Gesellschaftsregister nun auch Angaben zu jedem Gesellschafter mit Namen, Vornamen und Geburtsdatum und Wohnort und bei juristischen Personen mit Firma und Namen, Rechtsform, Sitz sowie zuständiger Registernummer. Ferner erfolgen Hinweise auf die Vertretungsbefugnis.
Ist die Eintragung in das Gesellschaftsregister für eine GbR verpflichtend?
Grundsätzlich muss eine GbR nicht zwingend in das Gesellschaftsregister eingetragen werden. Insofern besteht lediglich eine Eintragungsoption (§ 707 Abs. 1 BGB). Allerdings gibt es Umstände, die eine Eintragung in das Gesellschaftsregister zur Voraussetzung machen. Das gilt beispielsweise im Grundstücksverkehr, wenn die GbR Gesellschaftsanteile an einer GmbH oder AG hält oder wenn die GbR nach dem Umwandlungsgesetz umgewandelt werden soll. Sodann besteht eine sogenannte Voreintragungsobliegenheit. Dies bedeutet, dass eine GbR, die etwa ein Grundstück kaufen oder verkaufen möchte oder Gesellschafterin einer GmbH oder Aktionärin einer AG sein möchte oder die ihre Rechtspersönlichkeit durch Verschmelzung, Spaltung oder Ausgliederung nach dem UmwG verändern möchte, ins Gesellschaftsregister vorher eingetragen werden muss.
Wem gehört das Gesellschaftsvermögen?
Nach dem alten Recht gehörte das Vermögen unmittelbar den GbR-Gesellschaftern als sogenanntes Gesamthandsvermögen. Dieses Prinzip wurde im Zuge der Modernisierung des Personengesellschaftsrechts aufgegeben. Nunmehr hat eine rechtsfähige GbR eigenes Vermögen, da sie Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen kann (wie z.B. bei einer GmbH).
Was passiert, wenn ein Gesellschafter aus der GbR ausscheidet?
Früher war es so, dass bei einem Ausscheiden eines Gesellschafters etwa infolge einer Kündigung und ohne eine andere Regelung im Gesellschaftsvertrag die Gesellschaft aufgelöst wurde. Nunmehr regelt das Gesetz in § 712a Abs. 1 BGB, dass das Gesellschaftsvermögen zum Zeitpunkt des Ausscheidens des vorletzten Gesellschafters im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den verbleibenden Gesellschafter übergeht.
Wie verhält es sich mit der Haftung der Gesellschafter einer GbR?
Nach § 721 BGB haften Gesellschafter einer GbR für deren Verbindlichkeiten den Gläubigern gegenüber als Gesamtschuldner persönlich und unbeschränkt. Sollte im Gesellschaftsvertrag eine Haftungsbeschränkung vereinbart worden sein, so ist diese den Gläubigern gegenüber unwirksam. Zu bedenken ist, dass auch der neu eintretende Gesellschafter genauso wie die bereits vorhandenen Gesellschafter für sämtliche Verbindlichkeiten, die zum Zeitpunkt seines Eintritts bestehen, den Gläubigern gegenüber persönlich und unbegrenzt haftet. Scheidet hingegen ein Gesellschafter aus, so haftet er auch für die bis dahin begründeten Verbindlichkeiten der GbR weiterhin gemeinsam mit den zurückbleibenden Gesellschaftern. Dies gilt allerdings nur für einen Zeitraum von fünf Jahren nach dem Ausscheiden, wenn entsprechende Verbindlichkeiten in diesem Zeitraum fällig werden und diese entweder gerichtlich festgestellt oder durch Zwangsvollstreckung beigetrieben werden. Die vorgenannte Fünfjahresfrist beginnt dann zu laufen, sobald die Gläubiger vom Ausscheiden des Gesellschafters aus der GbR Kenntnis erlangt haben oder dieses Ausscheiden im Gesellschaftsregister eingetragen worden ist. Es empfiehlt sich also, die Gläubiger über das Ausscheiden eines GbR-Gesellschafters zeitnah zu informieren. Besteht die Forderung eines Gläubigers in einem Schadensersatzanspruch, so müssen die schuldhaft vorgenommenen schadensstiftenden Handlungen vor dem Ausscheiden des Gesellschafters eingetreten sein.
Wie erfolgt die Geschäftsführung in einer GbR?
Bei der Gesellschaft ist zwischen der Geschäftsführungsbefugnis einerseits (Handeln nach innen) und der Vertretungsbefugnis andererseits (Handeln nach außen) zu unterscheiden. Die Gesellschafter einer GbR vertreten ihre Gesellschaft nach außen grundsätzlich gemeinsam. Allerdings kann der Gesellschaftsvertrag einzelnen Gesellschaftern die Vertretungsbefugnis zuweisen. Eine Beschränkung der Vertretungsbefugnis einzelner Gesellschafter ist im Außenverhältnis unwirksam und wirkt deshalb nur beschränkend im Innenverhältnis unter den Gesellschaftern. Davon zu unterscheiden ist die Geschäftsführungsbefugnis, welche nur auf das Innenverhältnis abzielt. Sie erstreckt sich grundsätzlich auch auf alle Geschäfte, die die Teilnahme der Gesellschaft im Rechtsverkehr gewöhnlich mit sich bringt (also übliches Tagesgeschäft). Sollten jedoch Maßnahmen von der Geschäftsführung ergriffen werden, die über das gewöhnliche Maß hinausgehen, müssen sich die zur Geschäftsführung ermächtigten Gesellschafter mit allen anderen Gesellschaftern abstimmen. Im Zweifel ist dazu also ein Gesellschafterbeschluss einzuholen. Die Geschäftsführer untereinander können auch einzelnen Geschäftsführungsmaßnahmen widersprechen. Erfolgt ein solcher Widerspruch, muss das Geschäft sogar unterbleiben. Die Gesellschafter können außerdem beschließen, dass einem Gesellschafter ganz oder teilweise die Geschäftsführungsbefugnis wieder entzogen wird, wenn ein wichtiger Grund dafür vorliegt. Ein wichtiger Grund ist die grobe Pflichtverletzung (z.B. pflichtwidriges Unterlassen der Einholung eines notwendigen Gesellschafterbeschlusses) oder Unfähigkeit des Gesellschafters zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung. Außerdem kann der Gesellschafter auch seinerseits die Geschäftsführung durch Kündigung beenden, dies aber auch nur dann, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Neu ist die Möglichkeit eines sogenannten Notgeschäftsführungsrechts (§ 715a BGB). Wenn nämlich Gefahr im Verzuge ist und alle zur Geschäftsführung befugten Gesellschafter verhindert sind, kann jeder Gesellschafter das Geschäft vornehmen, auch wenn er nicht zur Geschäftsführung befugt ist.
Welche Informationsrechte hat ein GbR-Gesellschafter?
Jeder Gesellschafter kann nach § 717 BGB sein Recht ausüben, Unterlagen der Gesellschaft einzusehen und sich „Auszüge davon“ anzufertigen, d. h. Kopien zu machen. Ergänzend kann er ein Auskunftsersuchen an die Gesellschaft über sämtliche Angelegenheiten der Gesellschaft richten. Es besteht sogar eine aktives Informationspflicht der zur Geschäftsführung befugten Gesellschafter über sämtliche Umstände, wenn sie annehmen müssen, dass die Gesellschafter Wert auf entsprechende Information legen.
Wie sind die Stimmrechte in einer GbR?
Wie die Stimmrechte unter den Gesellschaftern verteilt sind, sollte der Gesellschaftsvertrag regeln. Das Gesetz geht in § 709 Abs. 3 BGB davon aus, dass sich die Stimmkraft sich nach den vereinbarten Beteiligungsverhältnissen richtet. Sind diese nicht vereinbart, muss geprüft werden, welche Werte die einzelnen Gesellschafter der Gesellschaft zugeführt haben; nach deren Wert richtet sich dann das Stimmrecht. Ist auch hiernach das Stimmrecht nicht ermittelbar, so gilt ein Stimmrecht nach Köpfen. Gleiches gilt für die Beteiligung an Gewinn und Verlust.
Was gilt bei Tod eines GbR-Gesellschafters?
Der Gesellschaftsvertrag kann bestimmen, dass im Fall des Todes eines Gesellschafters die Gesellschaft mit den Erben fortgesetzt werden soll. Sodann geht dessen Anteil auf die Erben über. Sind mehrere Erben vorhanden, werden Sie Gesellschafter entsprechend der Erbquote. Findet sich eine solche Klausel im Gesellschaftsvertrag nicht, scheidet der verstorbene Gesellschafter aus, die Erben erhalten eine Abfindung.
Das gilt bei Beendigung der Mitgliedschaft des GbR-Gesellschafters?
Der Gesellschafter kann die Gesellschaftsbeteiligung kündigen. Dabei steht ihm ein ordentliches Kündigungsrecht von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres zu. Liegt jedoch ein wichtiger Grund für die Kündigung vor, etwa wenn ein Gesellschafter eine wesentliche Verpflichtung aus dem Gesellschaftsvertrag vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat, so kann auch die Gesellschaft fristlos kündigen. Eine Kündigungsbeschränkung im Gesellschaftsvertrag wäre unwirksam. Ferner ist es möglich, dass ein Gesellschafter durch Beschluss der anderen Gesellschafter (er selbst ist also nicht stimmberechtigt) aus wichtigem Grund aus der Gesellschaft ausgeschlossen wird. Die Rechtsfolge ist, dass der ausscheidende Gesellschafter von der Haftung für seine Verbindlichkeiten befreit wird und hinsichtlich des Wertes seines Anteils eine angemessene Abfindung erhält. Zu bedenken ist aber folgendes: Reicht der Wert des Gesellschaftsvermögens zur Deckung der Verbindlichkeiten nicht aus, hat der ausgeschiedene Gesellschafter Gesellschaft den entsprechenden Fehlbetrag entsprechend seiner Beteiligung auszugleichen.
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Hans-Peter Heinemann
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