Dr. Hille Heinemann Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB

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Ihre Rechtsanwälte für Organhaftung & Sozialversicherungshaftung in Augsburg, Schwaben & Bayern

Geschäftsführer und Vorstände einer Kapitalgesellschaft sind die Organe der Kapitalgesellschaft, welche für ihr Handeln auch haften. Die Annahme, durch die beschränkte Haftung von Kapitalgesellschaften sei auch die Durchgriffshaftung auf Geschäftsführer und Vorstand nicht möglich, ist nicht zutreffend. Gerade in Zeiten der komplexen Aufgaben für Geschäftsführer und Vorstand gilt es, die richtigen Schritte zu gehen, um Haftung als Organ einer Kapitalgesellschaft, einer GmbH, einer Aktiengesellschaft oder einer GmbH & Co. KG als Geschäftsführer, Vorstand oder auch Aufsichtsrat zu vermeiden. Dr. Hille Heinemann Rechtsanwälte für Organhaftung sind auf den Fall der Haftung von Geschäftsführer, Vorstand und Aufsichtsrat spezialisiert und verfügen über jahrelange Erfahrung im Bereich der Geschäftsführerhaftung, der Haftung von Vorstand und Aufsichtsrat in Augsburg, Bayern und Schwaben.

Dabei gilt es, eine Pflichtverletzung sowohl Dritten gegenüber als auch nach außen hin zu vermeiden. Die Durchgriffshaftung gegenüber Geschäftsführern, Vorstand und Aufsichtsrat im Bereich der Geschäftsführerhaftung ist insbesondere bei der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten, Markenrechten, dem Datenschutzrecht, aber auch dem Sozialversicherungsrecht gegeben.

Beratung und Vertretung in Fällen der Organhaftung

  • Haftung gegenüber der Gesellschaft
  • vorbeugende Beratung zur Vermeidung der Geschäftsführerhaftung
  • Beratung von Vorstand und Geschäftsführer in Zeiten der Krise einer GmbH oder AG
  • Haftung gegenüber Ansprüchen Dritter
  • Ermittlung von Haftungsausschlüssen und Entlastungsstrategien
  • Haftung aus Insolvenzverschleppung (verbotene Zahlungen, § 64 GmbHG, § 15b InsO)
  • Vertretung in Haftungsprozessen und Schadensersatzprozessen gegenüber dem Insolvenzverwalter

In der Haftung von Geschäftsführern, Vorstand und Aufsichtsrat unterscheiden wir zwischen der Innenhaftung (der Gesellschaft gegenüber) sowie der Außenhaftung (Dritten gegenüber). In beiden Fällen kann es zu einer Durchgriffshaftung kommen. Etwa wenn Interessen der Gesellschaft verletzt werden und dies zu Schäden aufgrund Pflichtverletzung führt. Gleiches gilt, wenn absolute Rechte Dritter wie z.B. gewerbliche Schutzrechte verletzt werden oder das Datenschutzrecht missachtet wird.

Ein bedeutsames Gebiet der Geschäftsführerhaftung ist die Insolvenzhaftung  in Fällen der Insolvenzverschleppung und der Krise in einer GmbH. Hier müssen der Geschäftsführer, der Vorstand und Aufsichtsrat umsichtig und vorsichtig die Geschäfte führen und dürfen nicht zur Schmälerung der Insolvenzmasse sowie zur Benachteiligung der Gläubiger handeln. Deshalb ist es wichtig, rechtzeitig Beratung durch einen Anwalt für Haftungsrecht im Bereich der Geschäftsführerhaftung oder der Haftung von Aufsichtsräten und Vorständen einzuholen. Dr. Hille Heinemann Rechtsanwälte für Organhaftung verfügen über jahrelange Erfahrung auch im Bereich der vorbeugenden Beratung von Geschäftsführern, Vorstand und Aufsichtsrat zur Vermeidung der Geschäftsführerhaftung sowie der Haftung von Vorstand und Aufsichtsrat in Augsburg, Schwaben und Bayern.

Geschäftsführer, Vorstand und Aufsichtsrat können sich entlasten, wenn Sie alle notwendigen Informationen eingeholt haben, auf deren Basis die eine unternehmerische Entscheidung treffen können. Zu unterscheiden ist zwischen gebundenen Entscheidungen (die durch die Gesellschafterversammlung oder die Satzung oder das Gesetz vorgegeben werden) und Ermessensentscheidungen, in denen unternehmerisches Risiko eingegangen wird. Hier empfiehlt sich eine sorgfältige Dokumentation und vorbeugende Beratung durch einen Anwalt für Haftungsrecht, Rechtsanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie einen Spezialisten in der Geschäftsführerhaftung. Dr. Hille Heinemann Rechtsanwälte sind durch ihre mehrfachen Rechtsanwälte für Handels- und Gesellschaftsrecht in der Lage, ihre Mandanten in diesem Bereich optimal zu unterstützen.

Dazu zählt auch die neue Insolvenzhaftung gemäß § 15b InsO, wenn es um Risiken im Zusammenhang mit Zahlungen während der Krise einer GmbH geht. Hier geht ein Geschäftsführer das Risiko unmittelbarer Geschäftsführerhaftung, die dann von dem Insolvenzverwalter geltend gemacht werden wird, ein. Er haftet insofern vollumfänglich mit seinem Privatvermögen für alle unzulässigen Zahlungen. Des Weiteren droht ihm das Risiko der Strafbarkeit wegen Insolvenzverschleppung. Gerade in Bayern, Augsburg und Schwaben werden Informationen des Insolvenzverfahrens regelmäßig der Staatsanwaltschaft mitgeteilt, die dann gegebenenfalls Ermittlungsverfahren gegen Geschäftsführer, Vorstand und Aufsichtsrat einleitet.

Beratung und Vertretung in Fällen der Sozialversicherungshaftung

  • Beratung und Vertretung bei der Haftung von Geschäftsführern
  • Beratung und Vertretung bei der Haftung von Steuerberatern und Rechtsanwälten
  • Beratung zur Haftungsvermeidung wegen Scheinselbständigkeit; Gestaltungsberatung im Hinblick auf die Gestaltung von Dienst- und Arbeitsverträgen sowie Gesellschaftsverträgen
  • Vertretung in Haftungsprozessen
  • Vertretung in Statusprüfungsverfahren der DRV
  • Abwehr von Haftungsansprüchen der DRV

Die Sozialversicherungshaftung, also die Haftung für die vollständige und korrekte Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen, stellt eine weit verbreitete Haftungsfälle für Geschäftsführer, aber auch für die beitragspflichtigen Gesellschaften dar. Ebenso kann ein Steuerberater, der eine fehlerhafte Beratung im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen geleistet hat, in den Fokus der Sozialversicherungshaftung im Bereich der Steuerberaterhaftung geraten. Dr. Hille Heinemann Rechtsanwälte für Sozialversicherungshaftung vertreten ihre Mandanten in Augsburg, Schwaben und Bayern seit vielen Jahren und beraten und vertreten Geschäftsführer, Steuerberater, aber auch Gesellschaften gegenüber der Deutschen Rentenversicherung (DRV) sowie gegenüber Gesellschaften bzw. die Gesellschaften gegenüber ihren Organen.

Die Haftung des Geschäftsführers betrifft z.B. Fälle der Scheinselbstständigkeit, aber auch und gerade die Frage der Sozialversicherungspflicht eines Geschäftsführers in einer GmbH oder einer GmbH & Co. KG. Gerade die Sozialversicherungspflicht des Geschäftsführers macht es erforderlich, dass ein Anwalt für Haftungsrecht  oder ein Rechtsanwalt im Gesellschaftsrecht  sowie ein Rechtsanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht in Augsburg, Schwaben und Bayern hinzugezogen wird, um die entsprechende Haftung zu vermeiden oder zu reduzieren. Dr. Hille Heinemann Rechtsanwälte für Sozialversicherungshaftung erbringen auch vorbeugende Beratung bei der Gestaltung von Gesellschaftsverträgen, Dienstverträgen und Anstellungsverträgen und überprüfen die gesellschaftsrechtlichen Strukturen, um eine Durchgriffshaftung in der Sozialversicherungshaftung in Augsburg, Schwaben und Bayern zu verhindern.

Auch die Steuerberaterhaftung ist im Bereich der Sozialversicherungshaftung von Bedeutung, da es durchaus Fälle gibt, in denen ein Steuerberater die anhand der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sich ergebende Sozialversicherungspflicht von Geschäftsführern in einer GmbH oder einer GmbH & Co. KG falsch bewertet.

All diese Haftungsfallen können zu sehr umfangreichen Nachforderungen im Bereich der Sozialversicherungshaftung bei Sozialversicherungsbeiträgen bis zu gegebenenfalls 30 Jahre Nachhaftung führen. Insofern haftet der Geschäftsführer oder der Vorstand mit seinem Privatvermögen persönlich und unbeschränkt. Ferner gehen der Geschäftsführer und der Vorstand das Risiko der Strafbarkeit wegen der Hinterziehung von Sozialversicherungsbeiträgen ein. Dr. Hille Heinemann Rechtsanwälte für Sozialversicherungshaftung betreuen ihre Mandanten deshalb sowohl in der Vertretung von Haftungsprozessen zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen Sozialversicherungsbetrug, Sozialversicherungshaftung und führen Verhandlungen mit Haftpflichtversicherungen.

Heinemann Anwalt für Organhaftung und Sozialversicherungshaftung

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