Dr. Hille Heinemann Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB
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Januar 2023
Due Diligence und Haftung beim Unternehmenskauf
Bei Unternehmenskäufen ist man gut beraten, eine vorherige Prüfung des Unternehmens, welches man erwerben will (Zielunternehmen), durchzuführen. Für Geschäftsführer des kaufenden Unternehmens gehört eine solche Prüfung zu den zwingenden Geschäftsführerpflichten. Neudeutsch heißt das Due Diligence. Im Rahmen eines solchen Prüfungsprozesses lässt sich der Käufer vom Verkäufer verschiedene Unterlagen und Informationen vorlegen, um zuverlässig von den wichtigen wirtschaftlichen und rechtlichen Umständen des Zielunternehmens unterrichtet zu werden. Diese Prüfung wird regelmäßig von Rechtsanwälten und Steuerberatern im Auftrage des Käufers durchgeführt. Anhand einer von ihnen erstellten Checkliste wird vorgegeben, welche Unterlagen und Informationen sie wünschen. Welchen Inhalt diese Checkliste haben sollte, hängt davon ab, aus welchem Geschäftsfeld das Zielunternehmen stammt und ob es besondere Haftungsrisiken aufweist. Wichtig sind insbesondere umfassende Auskünfte über die Arbeitsverhältnisse des Zielunternehmens (Anzahl der Arbeitnehmer, deren Vergütung, variable Zahlungen, Status, Kündigungsfristen) geben lassen; denn den Arbeitnehmern kann der Verkäufer im Zuge des Unternehmenskaufes nicht kündigen, da sie durch eine gesetzliche Anordnung zwingend vom Käufer übernommen werden müssen. Ist das Unternehmen außerdem z.B. im Chemiebereich mit hohen Risiken durch Umweltbelastung tätig, sollten konkrete Informationen über Entsorgungsmaßnahmen, Arbeitsschutz und mögliche Grundstücksbelastungen eingeholt werden. Sind im Übrigen Marken und Patentrechte von Bedeutung, ist es zwingend, dass man sich verlässliche Informationen über deren Bestand und Verwertbarkeit geben lässt, um sicherzugehen, dass man Rechte Dritter nicht verletzt.
Haftungsausschluss des Verkäufers im Vertrag vermeiden
Am Ende ist jedoch mindestens ebenso entscheidend, dass der Unternehmenskaufvertrag aus der Sicht des Käufers möglichst keine den Verkäufer entlastenden haftungsausschließenden Regelungen erhält. Der Verkäufer sollte zum einen umfassende Garantien für die Richtigkeit der ermittelten und vorgegebenen Eigenschaften des Unternehmens abgeben und dafür einstehen und Schadensersatz leisten, wenn die Garantien nicht zutreffen. Ferner sollte der Verkäufer Freistellungspflichten bezüglich etwaiger rückständiger Steuerlasten, rückständiger Sozialversicherungsbeiträge oder bestehender Bodenaltlasten übernehmen, die gegebenenfalls auch abzusichern sind. Eine Sicherheit kann z.B. ein Kaufpreiseinbehalt sein, der so lange vorgenommen wird, bis klar ist, dass eine Haftung des Erwerbers z.B. wegen Verjährung nicht mehr erfolgen kann.