Dr. Hille Heinemann Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB

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September 2023

Startup und Überschuldungsprüfung – Anfangsschwierigkeiten privilegiert?

Die Entwicklung von Startup-Unternehmen ist gerade am Anfang naturgemäß ungewiss. Sie hängt maßgeblich vom Vertrauen der Investoren in das Geschäftsmodell des Startups ab. Unternehmerische Risiken aufgrund eines innovativen Geschäftskonzepts, innovativer, aber gegebenenfalls noch nicht etablierter Technologie und Unwägbarkeiten bei der Marktakzeptanz von neuen Produkten und Dienstleistungen sind bei Startups nur normal. So kann es aber gleichwohl zu der Situation kommen, dass das aus der ersten Finanzierungsrunde vom Investor zur Verfügung gestellte Kapital bereits nahezu aufgebraucht ist. Anfängliche Investitionen wie z.B. die Entwicklung von Software laufen Gefahr, gegebenenfalls nicht rechtzeitig Marktreife zu erlangen. Alternativ dazu sind Investoren unter Umständen nicht mehr oder noch nicht bereit, weiteres Kapital in die Gesellschaft einzubringen – droht nun eine Überschuldung des Startups?

Wann liegt eine Überschuldung eines Startups vor und welche Ausnahmen gibt es?

Dies kann schnell dazu führen, dass die Gesellschaft im insolvenzrechtlichen Sinne überschuldet ist. Überschuldung ist dann gegeben, wenn das Vermögen die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt (§ 19 Abs. 2 InsO). Eine Überschuldung im insolvenzrechtlichen Sinne liegt jedoch nicht vor, wenn die Fortführung des Unternehmens in den nächsten zwölf Monaten nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich ist.

Schnelle Klärung von Sanierungsmaßnahmen & Fortführungsprognose bei Überschuldungsgefahr eines Startups

Mit dem letzten Satz kann sich das Management eines Startup-Unternehmens vielleicht aus der Insolvenzmisere herausretten. Diese Frage muss auch schnell geklärt werden, da die Geschäftsführung nur drei Wochen Zeit hat, um Sanierungsmaßnahmen erfolgversprechend einzuleiten. Ansonsten droht die persönliche Haftung wegen verbotener Zahlungen und auch die strafrechtliche Ahndung wegen Insolvenzverschleppung. Soweit muss es aber nicht kommen. Das Management des Startups ist gut beraten, engen Kontakt zu den Kapitalgebern zu pflegen, um gegebenenfalls weiteres Kapital zu akquirieren. Scheitert jedoch dieser Versuch und führt ein Weg an dem Insolvenzgericht nicht mehr vorbei, wird naturgemäß das Insolvenzgericht die Frage zu beantworten haben, ob Überschuldung gegeben ist.

Die Frage, ob noch genügend Vermögen zur Deckung der Verbindlichkeiten vorhanden ist, lässt sich anhand der Bilanzdaten schnell ermitteln. Die Frage aber, ob eine positive Fortführungsprognose vorliegt, ist da schon schwieriger. Im Zusammenhang mit Startup-Unternehmen spielt hier nämlich die Frage eine Rolle, ob die zukünftige finanzielle Unterstützung bisheriger Kapitalgeber für die Startup-Gesellschaft auch in Zukunft zu erwarten war. Das Insolvenzgericht wird also zu prüfen haben, wie verlässlich etwaige Kapitalzusagen gewesen sind.

Voraussetzungen für eine positive Fortführungsprognose eines Startups:
Schlüssige Planung, realistisches Geschäftsmodell und Finanzierungszusagen

Um die Fortführungsprognose zu untermauern, muss dem Insolvenzgericht eine schlüssige und belastbare Planung vorliegen. Ebenso bedarf es eines nachvollziehbaren und realistischen Geschäftsmodells mit realistischen Annahmen für die künftige Entwicklung hinsichtlich Umsatzes und Ertrag. Ferner sind Angaben hinsichtlich der Produktentwicklung, ihre Marktchancen und die voraussichtlichen zeitlichen Umstände der Fertigstellung für eine Fortführungsprognose maßgeblich. Und schließlich hat das Management dem Insolvenzgericht darzulegen, wie verlässlich die Zusage eines Kapitalgebers gewesen ist. Denn der BGH wie auch verschiedene Oberlandesgerichte sehen eine unverbindliche Finanzierungszusage eines Gesellschafters als nicht ausreichend an, um eine positive Fortführungsprognose annehmen zu können.

Wie kann die Überschuldung eines Startups nachhaltig abgewendet werden?

Ausreichend, aber auch erforderlich ist daher, dass die Startup-Gesellschaft mit mehr als 50 %-iger Wahrscheinlichkeit in der Lage ist, die im Prognosezeitraum fälligen Zahlungsverpflichtungen aufgrund der Bereitstellung oder auch der Zusage externer Finanzierungsmittel zu decken. Voraussetzung dafür ist, dass eine nachvollziehbare, realistische Finanzplanung mit einem operativen Konzept vorliegt.

Ist jedoch der Fall gegeben, dass Gesellschafter nur von Fall zu Fall darüber entscheiden, ob sie der Gesellschaft weiteres Kapital zuführen, kann sich das Management nach Auffassung z.B. des OLG Düsseldorf nicht darauf verlassen, dass dieser Gesellschafter auch künftig mit seinem Kapital den Unternehmenszweck stützen wird. Nur wenn ein langfristig angelegtes Konzept, zu welchem sich der Gesellschafter auch verpflichtet, vorliegt und er hier verbindliche Zusagen gemacht hat, wird von einer positiven Fortführungsprognose ausgegangen werden können.

Ihr Ansprechpartner

Hans-Peter Heinemann

Rechtsanwalt | Fachanwalt für Steuerrecht | Fachanwalt für
Handels- und Gesellschaftsrecht | Compliance Officer (Univ.) |
Wirtschaftsmediator (IHK)

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