Dr. Hille Heinemann Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB

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März 2020

Folgen des BREXIT

Nun ist er vollzogen, der BREXIT. Zum 31.01.2020 ist das vereinigte Königreich aus der Europäischen Union ausgeschieden. Die Briten haben dies großteils mit Jubel begrüßt. Die Katerstimmung dürfte folgen.

Ob die Zeit reicht, kann keiner garantieren. Es ist deshalb sehr wahrscheinlich, dass die Übergangsfrist ohne ein neues Handelsabkommen verstreicht. Dies hat auf die Rechtslage konkrete Auswirkungen:

  • Die Niederlassungsfreiheit entfällt. Das bildete bislang die Grundlage für die Tätigkeit von deutschen Unternehmen in England und umgekehrt. Es wird nun nicht mehr so einfach sein, unternehmerisch sowohl innerhalb der EU als auch in Großbritannien tätig zu sein. Zölle, andere Arbeitsbedingungen und Sozialstandards sowie Visabestimmungen werden die unternehmerische Tätigkeit behindern.
  • Die Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofes findet nun keine Anwendung mehr. Das gilt insbesondere auch für etwaige Unternehmensverschmelzungen über die Grenze, etwa wenn eine britische Niederlassung auf eine deutsche Muttergesellschaft verschmolzen werden soll. Hier stehen Probleme an, deren Lösung möglich, aber aufwändig ist.
  • Eine Limited, die ihre Offenlegungspflichten, welche in Großbritannien sehr streng sind, verletzt, werden von Amts wegen gelöscht. Das Vermögen fällt dann an die Krone. Allerdings bleibt beispielsweise nach einer Entscheidung des OLG Nürnberg eine in England gelöschte Limited mit Vermögen in Deutschland als Restgesellschaft auch in Deutschland bis zur Beendigung ihrer Liquidation erhalten. Sie wird als sogenannte Restgesellschaft fortgeführt.
  • Hat eine Limited eine Niederlassung in Deutschland, von der aus der hauptsächliche Geschäftsbetrieb gesteuert wird und in England lediglich einen Briefkasten, so erlischt mit der Löschung der Limited die beschränkte Haftung. Die persönliche und unbeschränkte Haftung der Gesellschafter in Deutschland tritt plötzlich und unerwartet auf.
  • Wird in Deutschland unter gleicher oder ähnlicher Firma die Limited in anderer deutscher Rechtsform fortgeführt, so haftet diese neue deutsche Gesellschaft auch für Altverbindlichkeiten der Limited!

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