Dr. Hille Heinemann Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB

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Juni 2020

D&O-Versicherung: Deckungslücke bei Insolvenzverschleppung

Mit Hinweisbeschluss vom 04.03.2019 (Az.: 25 U 3606/17) bestätigt das OLG München die für Geschäftsführer einer GmbH gefährliche These des OLG Düsseldorf aus einem Urteil vom 20.07.2018, wonach der Versicherungsschutz einer klassischen D&O-Versicherung nicht die Inanspruchnahme des Geschäftsführers wegen Zahlungen umfasst:

OLG Düsseldorf v. 20.07.2018 – Az. 4 U 93/16

Worum geht’s?

Die Klägerin war Geschäftsführerin einer GmbH. Sie wurde vom Insolvenzverwalter der Gesellschaft erfolgreich in Anspruch genommen, denn die Gesellschaft hatte nach Eintritt der Insolvenzreife noch Zahlungen in Höhe von ca. 200.000,00 € ausgeführt. Im Rahmen eines Vorprozesses war die Geschäftsführerin daher rechtskräftig zur Erstattung der 200.000,00 € verurteilt worden. Daraufhin verlangte die Klägerin von der beklagten D&O-Versicherung die Freistellung von dieser Zahlungspflicht. Hierbei stellte sie sich auf den Standpunkt, dass der Versicherungsschutz auch ihre Inanspruchnahme wegen verbotener Zahlungen nach § 64 S. 1 GmbHG abdecken müsse. Die allgemeinen Versicherungsbedingungen der beklagten D&O-Versicherung lauteten auszugsweise wie folgt:

Nach A.1.1 wird Versicherungsschutz gewährt (…) „für den Fall, dass eine versicherte Person wegen einer Pflichtverletzung für einen Vermögenschaden von der Versicherungsnehmerin oder einem Dritten (hierzu zählt auch der Insolvenzverwalter) auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird (…)“

(Hervorhebungen durch d. Verf.)

Dass und ob auch eine Inanspruchnahme wegen Zahlungen in der Phase der Insolvenzverschleppung vom Versicherungsschutz gedeckt sein sollte, war den Versicherungsbedingungen nicht zu entnehmen.

So entschieden die Gerichte!

Das OLG Düsseldorf stellte fest, dass der klagenden Geschäftsführerin keinerlei Freistellungsanspruch gegenüber der D&O-Versicherung wegen der persönlichen Inanspruchnahme aus § 64 S. 1 GmbHG zusteht. Der Haftungsanspruch bei Insolvenzverschleppung sei kein vom Versicherungsschutz erfasster Schadensersatzanspruch. Sinn und Zweck des § 64 S. 1 GmbHG liege nicht darin, der betroffenen Gesellschaft einen Schadensersatzanspruch gegen ihren Geschäftsführer einzuräumen, sondern diene allein Erhaltung der verteilungsfähigen Vermögensmasse der insolventen Gesellschaft im Interesse sämtlicher Gesellschaftsgläubiger und sei deshalb nur ein Ersatzanspruch „eigener Art“. Diese doch eher theoretisch klingende Begründung hat die gravierende Folge, dass sich die klagende Geschäftsführerin insofern nicht auf Versicherungsschutz aus der D&O-Versicherung berufen konnte, da die Versicherung eben nur Schadensersatzansprüche und keine Ausgleichsansprüche wegen verbotenen Zahlungen im Rahmen der Insolvenzverschleppung abdeckt. Dieser Rechtsansicht hat sich zwischenzeitlich auch das OLG München im Rahmen eines – bislang unveröffentlichten – Beschluss angeschlossen.

Was folgt daraus?

Geschäftsführern von GmbH und UG ist dringend anzuraten, die für sie bestehenden Versicherungspolicen juristisch dahingehend überprüfen zu lassen, ob diese auch Versicherungsschutz für die mögliche Inanspruchnahme aus verbotenen Zahlungen während der Insolvenzverschleppung nach § 64 S. 1 GmbHG gewähren. Gut beraten sind weiterhin Vorstände einer Aktiengesellschaft, wenn sie im Hinblick auf die strukturgleichen Haftungsvorschriften der §§ 92 Abs. 2 S. 1, 93 Abs. 3 Nr. 6 AktG gleichfalls ihre Versicherungspolicen überprüfen lassen. Denn es ist gegenwärtig nicht auszuschließen, dass die Rechtsprechung auch in dieser Hinsicht im Streitfall einen Versicherungsschutz bei der Inanspruchnahme aus §§ 92 Abs. 2 S. 1, 93 Abs. 3 Nr. 6 AktG versagt. Für sämtliche einzelfallbezogenen Fragen im Zusammenhang mit der Geschäftsführer- und Vorstandshaftung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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