Dr. Hille Heinemann Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB
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Juni 2021
BGH stellt klar: Wie haftet der Kommanditist in der Insolvenz
Der Kommanditist einer GmbH & Co. KG haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage. Die Haftung ist ausgeschlossen, wenn und soweit der Kommanditist seine Einlage an die Gesellschaft geleistet hat und dort belässt.
Die haftungsbefreiende Wirkung der Einlageleistung wird durch eine Einlagenrückgewähr jedoch wieder aufgehoben. Dabei ist keine gegenständliche Rückzahlung der Einlage notwendig, sondern es reicht vielmehr eine wertmäßige Vermögenszuwendung an den Kommanditisten aus dem Gesellschaftsvermögen, ohne dass dieser eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat. Eine solche Einlagenrückgewähr ist auch gegeben, wenn durch eine Gewinnauszahlung an den Kommanditisten dessen Kapitalkonto unter den Einlagebetrag gemindert würde. Durch solch eine Gewinnauszahlung würde die Haftung im Außenverhältnis wiederaufleben. Es kommt maßgeblich für die Haftungsvermeidung darauf an, dass der Kommanditist der Gesellschaft keine Mittel aus dem gebundenen Vermögen entzieht, sondern ihr diese Mittel als haftendes Kapital belässt.
Die persönliche Haftung des Kommanditisten bei Insolvenz der Gesellschaft.
Die persönliche Haftung des Kommanditisten nach §§ 171, 172 Abs. 4, § 161 Abs. 2, § 128 HGB besteht bei Insolvenz der Gesellschaft jedenfalls für solche Gesellschaftsverbindlichkeiten, die bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet worden sind. (BGH, Urteil vom 15. Dezember 2020, II ZR 108/19)
Das Wiederaufleben der Haftung des Kommanditisten gewinnt gerade im Insolvenzverfahren der Gesellschaft immer wieder an Bedeutung.
Der Kommanditist haftet bei Insolvenz der Gesellschaft nicht nur für Gesellschaftsverbindlichkeiten, die bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind, sondern es reicht vielmehr aus, dass diese Gesellschaftsverbindlichkeiten bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet worden sind. Im Regelinsolvenzverfahren geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die Gesellschaft auf den Insolvenzverwalter über. Der Kommanditist verliert somit ähnlich wie beim Ausscheiden aus der Gesellschaft die Möglichkeit zur Einflussnahme.
Der BGH hat aufgrund dieser ähnlichen Interessenslagen die Außenhaftung des Kommanditisten bei Insolvenz der Gesellschaft mit der Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters nach § 160 HGB gleichgesetzt. Der Kommanditist haftet danach auch für Verbindlichkeiten, deren Umstände bereits zu einem Zeitpunkt begründet wurden, zu dem der Kommanditist noch Einfluss auf die Entwicklung der Gesellschaft nehmen konnte, auch wenn die eigentliche Verbindlichkeit erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden ist oder fällig wurde.
Fazit
Der Kommanditist haftet für Außenverbindlichkeiten der Gesellschaft im Insolvenzverfahren nach denselben Voraussetzungen, wie ein Kommanditist der aus einer Gesellschaft ausscheidet.