Dr. Hille Heinemann Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB

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April 2017

Aktuelles Urteil: Wann ist ein Gesellschafter wirksam aus der Gesellschaft ausgeschlossen?

Es kommt immer wieder mal vor: Gesellschafter z.B. einer GmbH streiten sich und gehen dazu über, sich gegenseitig aus der Gesellschaft auszuschließen. Die Gründe dafür sind in der Regel höchst streitig. Grundsätzlich sind auch die Hürden, einen Gesellschafter aus einer GmbH auszuschließen, recht hoch. Das gilt besonders dann, wenn z.B. nur zwei GmbH-Gesellschafter vorhanden sind.

Der Weg zum Ausschluss führt über eine Gesellschafterversammlung, die getreu den Vorschriften der Satzung und des GmbH-Gesetzes einberufen und durchgeführt werden muss. Auf dieser wird der Ausschluss durch die Gesellschafter beschlossen.

Hinzu kommt, dass regelmäßig dem auszuschließenden Gesellschafter ein Stimmverbot (§ 47 Abs. 4 GmbHG) zugewiesen wird mit der Begründung, es liege ein wichtiger Grund zum Ausschluss vor oder aber die Satzung sieht für sich bereits ein Stimmverbot zu Lasten des auszuschließenden Gesellschafters vor. Dann befindet sich dieser Gesellschafter zunächst in einem Dilemma, wenn der angeblich wichtige Grund für die Ausschließung nach seiner Meinung gar nicht gegeben ist. Er steckt in der Defensive, muss ggf. zunächst den Beschluss über sich ergehen lassen und kann sich erst anschließend durch Anfechtungsklage dagegen wehren, aus der Gesellschaft ausgeschlossen zu werden.

Bis die Anfechtungsklage selbst aber entschieden ist, kann geraume Zeit vergehen. Wie kann der betreffende Gesellschafter seine Gesellschafterrechte bis dahin wahren? Indem er einen Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung stellt. Diese Verfügung soll sicherstellen, dass der Gesellschafter seine Rechte behält, bis über die Anfechtungsklage entschieden wurde. Mit entsprechenden Anträgen können die Anwälte des auszuschließenden Gesellschafters diesen also vor der Umsetzung des Ausschließungsbeschlusses bewahren.

Das hat das OLG Jena in dem von ihm zu entscheidenden Fall aber nun anders gesehen. Hinzu kam, dass in der Satzung zudem noch die Klausel enthalten war, wonach der Ausschluss eines Gesellschafters sofort mit Bekanntgabe des Beschlusses wirksam sei. Daraus schlossen die Richter, dass der betreffende Gesellschafter, der sich bei seinem Eintritt in die GmbH letztlich auf diese Satzungsregelung eingelassen hatte, diese nun auch gegen sich gelten lassen müsse. Das heißt: Raus ist raus!

Einen Rettungsweg hat das OLG Jena aber aufgezeigt: Wenn der Gesellschafter im Verfü-gungsverfahren konkret belegen kann, dass ihm wesentliche Nachteile drohen, wenn er nicht während des schwebenden Anfechtungsverfahrens seine Rechte als Gesellschafter ausüben kann, so sind sie ihm dennoch zu erhalten. Das bedeutet aber für den Kläger: er muss sehr gewissenhaft und konkret darlegen, welche Nachteile er aus dem (vielleicht auch nur vorübergehenden) Verlust seiner Gesellschafterstellung erzielen wird.

Praxishinweis

Diese Rechtsprechung macht deutlich, dass ein Gesellschafter, der sich einem Ausschlussverfahren gegenüber sieht, sehr genau mit anwaltlichem Rat bereits die entscheidende Gesellschafterversammlung vorbereiten sollte. Außerdem empfiehlt es sich, eine einstweilige Verfügung, die auf den Erhalt der Gesellschafterrechte gerichtet ist, konkret und mit belastbaren Argumenten zu führen. Hierbei helfen wir Ihnen gern.

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