Dr. Hille Heinemann Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB
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Juni 2023
Vorsicht Falle bei Gewinnabführungsverträgen – Risiko der Nachversteuerung verhindern
In Konzerngesellschaften bestehen häufig auch sog. Steuerorganschaften. Was ist das? Das bedeutet, dass zwischen der Muttergesellschaft und der Tochtergesellschaft meist ein steuerliches Organschaftsverhältnis besteht. Was sind dessen Vorteile? Unternehmen bezahlen auf ihren erwirtschafteten Gewinn bekanntlich Körperschafts- und Gewerbesteuer. Erzielt beispielsweise die Muttergesellschaft einen Gewinn, ihre Tochtergesellschaft hingegen einen Verlust, müsste die Muttergesellschaft in voller Höhe ihres Gewinns auch ihre Unternehmenssteuern bezahlen. Besteht aber eine steuerliche Organschaft, kann die Muttergesellschaft ihre Gewinne mit den Verlusten der Tochtergesellschaft saldieren. Das wird ihren unternehmerischen Gewinn verringern und somit zu einer geringeren Steuerlast führen.
Um diesen steuerlich vorteilhaften Effekt zu erzielen, sind jedoch bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen:
- Der Organträger als Muttergesellschaft muss seinen Sitz im Inland haben.
- Die Tochtergesellschaft als Organgesellschaft muss finanziell in die Muttergesellschaft eingegliedert sein. Das erreicht man damit, indem die Muttergesellschaft die Mehrheit der Stimmrechte an den Anteilen der Tochtergesellschaft besitzt. Dabei darf die Satzung allerdings nicht generell oder überwiegend eine qualifizierte Mehrheit von z.B. 75% oder mehr vorsehen; vielmehr muss sich die Muttergesellschaft mit etwas mehr als 50 % der Gesellschaftsanteile insofern mit ihren Stimmrechten auch durchsetzen können.
- Ferner muss ein wirksamer Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen werden. Gegenstand dieses Vertrages ist die Verpflichtung der Tochtergesellschaft sein, ihren gesamten Gewinn an die Muttergesellschaft abzuführen, während sich diese wiederum verpflichtet, einen Verlust der Tochtergesellschaft auszugleichen.
- Der Gewinnabführungsvertrag wird nur dann steuerlich anerkannt, wenn er mindestens eine Laufzeit von fünf Jahren hat (gemeint sind Zeitjahre, nicht Kalenderjahre).
- Natürlich muss der Gewinnabführungsvertrag auch tatsächlich durchgeführt werden. Es muss also der gesamte Jahresüberschuss an den Organträger tatsächlich abgeführt werden. Sollte die Organgesellschaft Verluste erleiden, muss der Organträger diese tatsächlich ausgleichen. Dieses Durchführungserfordernis muss spätestens im Zeitpunkt der Beendigung des Gewinnabführungsvertrages erfüllt worden sein.
Wenn nun die Muttergesellschaft im Rahmen eines Unternehmensverkaufs veräußert werden soll, stellt sich für den Käufer die Frage, ob er den Gewinnabführungsvertrag beibehalten will. Unter Umständen ist er dazu gezwungen, um nicht die steuerliche Organschaft zu gefährden. Denn es könnte sein, dass die Mindestlaufzeit von fünf Jahren noch nicht abgelaufen ist. Würde nämlich durch eine vorzeitige Beendigung des Gewinnabführungsvertrages die steuerliche Organschaft entfallen, würden die steuerlichen Vorteile aus der zurückliegenden Saldierung von Gewinn und Verlust zwischen Organträger und Organgesellschaft nachträglich entfallen, was zu einer erheblichen Nachversteuerung führen würde. Dies ist ein erhebliches Risiko, welches es im Rahmen eines Unternehmensverkaufes zu berücksichtigen gilt.
Grundsätzlich kann zwar ein Gewinnabführungsvertrag während der Mindestlaufzeit beendet werden; dafür müssen aber Organgesellschaft und Organträger einen Aufhebungsvertrag schließen. Ansonsten endet der Gewinnabführungsvertrag durch Ablauf der im Vertrag festgelegten Laufzeit oder, soweit dies vorgesehen ist, durch Kündigung mit Ablauf der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist.
Hans-Peter Heinemann
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Compliance Officer (Univ.)
Wirtschaftsmediator (IHK)
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