Dr. Hille Heinemann Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB

Pröllstraße 24 | 86157 Augsburg.

Telefon +49 (0) 821.650 534-0

Juli 2022

Unternehmensnachfolge: Tipps & Tricks beim Unternehmer-Testament

YouTube

Mit dem Laden des Videos akzeptieren Sie die Datenschutzerklärung von YouTube.
Mehr erfahren

Video laden

Herzlich willkommen, liebe Zuschauer, zu unserem Videokanal von Dr. Hille Heinemann Rechtsanwälte. Hier geben wir Ihnen rechtliche Hinweise für die Praxis. Und wenn Sie heute im Rahmen der Unternehmensnachfolge Tipps und Tricks für das Unternehmer-Testament interessieren, dann bleiben Sie dran!

Heute befassen wir uns mit dem Thema des Unternehmer-Testaments, um die Unternehmensnachfolge zu gestalten. Und ich verrate ihnen ein paar Tipps und Tricks, wie am besten ein Unternehmer-Testament gestaltet wird und auf welche Dinge Sie achten müssen. Das Unternehmer-Testament ist ein Vorsorge-Instrumentarium und ein Planungsmittel für den Fall, dass eine gesetzliche Erbfolge vermieden werden soll. Also es hat die Möglichkeit, dass der Unternehmer für seine Nachfolge im Unternehmen die nötigen Entscheidungen trifft und klare Regelungen schafft, damit später – etwa weil die gesetzliche Erbfolge greift – für die Erben und Nachunternehmer keine Überraschungen entstehen. Das Unternehmer-Testament kann also dazu beitragen, dass die Ziele des Unternehmers geregelt werden, dass das Einrücken Fremder oder das Ausbleiben der Familie als Erben der Gesellschaftsanteile vermieden wird, dass eine gesetzliche Erbfolge unliebsame Überraschungen hervorruft und dass es für die Zukunft des Unternehmens keine Perspektive gibt. Die Ausgangsüberlegungen, die sich jeder Unternehmer aber stellen sollte, ist die Frage, wer eignet sich denn überhaupt als Nachfolger: Ist es jemand aus dem Familienkreis? Ist es jemand aus dem Unternehmen oder ist es jemand extern, ein Unternehmenskäufer? Oder ein Manager aus einem anderen Unternehmen, der bereit ist, mein Unternehmen zu übernehmen? Wenn ich im Familienkreis bin, stelle ich mir die Frage, welches Familienmitglied eignet sich denn und vor allen Dingen, welche Familienmitglieder müssen auch durch die Unternehmensbeteiligung weiter abgesichert werden? Dazu dient das Unternehmer-Testament als hervorragendes Instrument und man kann nur empfehlen, ein solches im Vorfeld zu errichten.

 

Erstes Beispiel für eine Verfügung im Unternehmer-Testament ist die Alleinerbeneinsetzung. Nehmen Sie sich folgendes Beispiel: Ein Familienunternehmen mit der Ehegattin und zwei Kindern. Stellt sich die Frage, wer nach dem Versterben des Unternehmers das Unternehmen erben soll. Hier besteht die Möglichkeit, einen von den Familienmitgliedern – entweder die Ehefrau oder eines der Kinder – zum Alleinerben einzusetzen und die übrigen Familienmitglieder mit einem Vermächtnis zu bedenken. Auf diese Art und Weise hat man die Unternehmensnachfolge konkret geregelt und dafür gesorgt, dass auch nur eine Person aus dem Familienkreis, wenn das gewünscht ist, in das Unternehmen nachfolgt. Beispiel ist, dass der Sohn auch die Unternehmensbeteiligung hält und die Ehefrau ein entsprechendes Vermächtnis über den Restbestand des Nachlasses oder umgekehrt, dass die Ehefrau die Unternehmensbeteiligung erhält und die Kinder im Wege des Vermächtnisses das restliche Vermögen erhalten sollen. Man kann im Weiteren auch eine Teilungsanordnung vorsehen und ein Vorausvermächtnis verfügen. Was heißt das? Teilungsanordnung heißt, man kann vorsehen, dass ein Kind oder auch der Ehegatte die Unternehmensbeteiligung erhalten soll. Dies erfolgt dann allerdings unter Anrechnung auf den Erbteil oder man verfügt ein Vorausvermächtnis.

 

Was heißt das? Das heißt, es werden zwar alle erben, aber ein Erbe wird darüber hinaus mit einem Vorausvermächtnis, nämlich der Unternehmensbeteiligung, bedacht und dies führt nicht zur Anrechnung auf den Erbteil weil dieses Vorausvermächtnis sozusagen aus der Erbmasse gedanklich ausgegliedert wird und die restliche Erbmasse sich dann auf die Erben entsprechend der Quoten wie Sie, der Erblasser, verfügt, verteilt. Auch dritte Personen können im Hinblick auf die Auswahl des Nachfolgers in eine Unternehmensbeteiligung eine Bedeutung haben. Zwar verbietet es das Gesetz, dass anstelle des Erblassers der Dritte, also beispielsweise ein Testamentsvollstrecker, ein naher Angehöriger oder ein Mitglied des Beirats oder des Aufsichtsrates auserwählt wird, um den Nachfolger zu bestimmen. Das funktioniert nicht. Aber der Erblasser kann der dritten Person einen Kriterienkatalog an die Hand geben, anhand dessen der Dritte dann etwa im Wege der Testamentsvollstreckung eine Person auswählen kann. Dies ist zum Beispiel bedeutend bei einem Familienunternehmen, wo die Kinder noch minderjährig sind oder teilweise minderjährig sind, sodass nach dem Tod des Unternehmers diese dritte Person überlegen soll, wer von den Kindern letztendlich die Qualifikationen, die ihnen der Erblasser vorher in der Hand gibt, erfüllt und dann entscheiden kann: Du wirst Übernehmer der Unternehmensbeteiligung. Als weiteres Instrument gibt es für das Unternehmer-Testament die sogenannte Vor- und Nacherbschaft. Diese ist zwar erbschaftsteuerlich in anderen Bereichen eigentlich nicht so zu empfehlen, weil sowohl der Anfall der Vorerbschaft, als auch derjenige der Nacherbschaft für sich genommen jeweils Erbschaftsteuer auslöst, aber wenn es um die Vererbung von Betriebsvermögen von Unternehmenseigentum geht, dann fällt ja hier die Verschonung der Nacherbschaftsteuer an,  sodass also dieser Punkt nicht gegen die Vor- oder Nacherbschaft sprechen kann. Allerdings ist trotzdem zu überlegen, was mit diesem Instrument auch kaputt gemacht werden kann. Vor- oder Nach -Erbschaft heißt ja, der Vorerbe erbt zunächst einmal die Unternehmensbeteiligung und er darf über diese allerdings während seiner Lebzeiten nicht verfügen. Der Nacherbe erhält dann die Unternehmensbeteiligung, wenn der Vorerbe verstorben ist. Nur muss der Erblasser relativ früh entscheiden, wer sein Nacherbe werden soll. Das kann dazu führen, dass die Unternehmensbeteiligung in die Hände gerät von solchen Abkömmlingen und Kindern, die eigentlich nicht für die Unternehmensfortführung geeignet sind. Ganz wichtig ist es auch, dass der Unternehmer sein Testament und auch den Gesellschaftsvertrag aufeinander abstimmt. Beide Regelwerke müssen unbedingt miteinander harmonisieren, sonst können böse Überraschungen entstehen, auch insgesamt steuerlich teure Überraschungen. Ich will Ihnen zeigen, in welchen Gesellschaftsformen welche Nachfolgeklauseln in einem Gesellschaftsvertrag oder auch ohne Gesellschaftsvertrag möglich sind und welche Folgen daraus entstehen können. Nehmen wir das Beispiel einer GbR. Wenn in einem Gesellschaftsvertrag nichts über die Erbnachfolge geregelt ist, dann führt der Tod eines Gesellschafters zur Auflösung der GbR. Das ist meistens nicht gewollt, so dass man an der Stelle im Gesellschaftsvertrag eine Fortsetzungsklausel vorsehen sollte. Auch bei anderen Personengesellschaften, etwa der KG oder der OHG, ist es so. Wenn ein Gesellschafter verstirbt, sieht das Gesetz vor, dass die Mitgesellschafter gegen Abfindung der Erben des verstorbenen Gesellschafters  die Gesellschaft fortführen. Auch das ist unter Umständen nicht immer gewollt. Dann gibt es noch die Möglichkeit der sogenannten qualifizierten Nachfolgerklausel. Die sagt: Okay, es sollen bestimmte Personen in die Beteiligung nachfolgen nach dem Tod eines Gesellschafters, aber eben nur bestimmte und diese müssen eine bestimmte Qualifikation nachweisen. Folgendes Beispiel: Der Gesellschafter verstirbt. Er hinterlässt eine Ehefrau und zwei Kinder. Im Gesellschaftsvertrag steht nur, dass nachfolgen können in die Gesellschaft die Mitgesellschafter oder aber Abkömmlinge, also sprich die Kinder. In dem Fall wäre die Ehefrau außen vor. Hier ist zu prüfen, ob das so gewollt ist. Bei diesem Beispiel erläutere ich Ihnen nun den Super-Gau einer nicht abgestimmten Regelung zwischen Testament und Gesellschaftsvertrag. Nehmen wir beispielsweise an, dass der Ehegatte mit seiner Ehefrau ein sogenanntes Berliner Testament abgeschlossen hat, vereinbart hat. Das heißt, der letztversterbende Ehegatte beerbt den erstverstorbenen Ehegatten unter Ausschluss der Erbfolge der Kinder. Also ein sogenanntes gemeinschaftliches Testament, in dem sich die Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben einsetzen. Jetzt haben wir aber im Gesellschaftsvertrag unter Umständen drinstehen: In die Gesellschaft können nur Mitgesellschafter oder Abkömmlinge nachfolgen. Das heißt in unserem Beispiel: Würde die Ehefrau die Anteile erben, aber in die Gesellschaft nicht nachfolgen können. Das Ende dieser Tragödie wäre, dass die Mitgesellschafter das Unternehmen alleine fortführen, während die Ehefrau lediglich einen Abfindungsanspruch erhielte. Das ist in vielen Fällen eben gerade nicht gewollt und ist auch steuerlich nicht zu empfehlen, weil wenn die Erben auf diese Art und Weise aus dem Unternehmen ausscheiden, dann stellt das Abfindungsguthaben, was die Ehefrau von der Gesellschaft verlangen könnte, letztendlich einen Betriebsaufgabegewinn des Erblassers dar und müsste von den Erben ans Finanzamt aus der Erbmasse abgeführt werden. Um also dies zu vermeiden, kann man nur dazu raten, Gesellschaftsvertrag und Testament zwingend aufeinander abzustimmen. Ein weiteres Instrument zur Absicherung der Erben im Rahmen eines Unternehmertestaments ist beispielsweise der Nießbrauch. Der Nießbrauch bedeutet, dass an der Unternehmensbeteiligung ein Recht angesetzt werden kann, welches es dem Nießbrauchberechtigten ermöglicht, die Erträgnisse aus der Gesellschaftsbeteiligung für sich zu vereinnahmen, ohne den Gesellschaftsanteil selbst übernehmen zu müssen. Dies ist zum Beispiel denkbar, wenn aus der Unternehmensbeteiligung eine Versorgung einer nahestehenden Person erfolgen soll. Wenn also beispielsweise die Ehefrau zwar nicht den Gesellschaftsanteil erben soll, aber Nießbrauch an diesem Gesellschaftsanteil haben soll, um die Gewinne daraus für ihre Altersversorgung einnehmen zu dürfen. So könnte beispielsweise gestaltet werden, dass zwar die Kinder Eigentümer der Beteiligung selbst werden, aber zu einem gewissen Anteil die Ehefrau ein Nießbrauchsrecht an diesem Anteil hat. Auf diese Art und Weise findet auch eine Absicherung der Familie statt. Werfen wir jetzt noch einen besonderen Blick auf die Kapitalgesellschaften, nämlich eine GmbH. Hier ist es häufig so, dass in den Satzungen geregelt ist, dass der Gesellschaftsanteil frei vererblich ist. Dies ist auch richtig so, denn das Gesetz sieht auch das so vor. Gibt es jedoch mehrere Erben, hat man in der Regel das Problem, dass mehrere Erben als Erbengemeinschaft in die GmbH einrücken und das ist auch in der Regel nicht gewünscht. Es sei denn, die Erbengemeinschaft ist in der Lage, einstimmig durch einen Bevollmächtigten zu handeln. Für den Fall, dass dies oder auch die sonstige Entwicklung so nicht gewünscht sind, dann muss die Satzung etwas vorsehen. Ein Instrument ist dafür, dass wenn die Familie nicht nachrücken soll, sondern nur die Gesellschafter in der Gesellschaft den Geschäftsanteil des verstorbenen Gesellschafters übernehmen sollen, eine Zwangsabfindungsklausel enthalten sein muss, die vorsieht, dass der Geschäftsanteil des verstorbenen Gesellschafters an die verbleibenden Gesellschaftern von den Erben abzutreten ist. Diese erhalten natürlich dafür eine Abfindung. Kommen wir zu einem weiteren Instrument: das ist der Testamentsvollstrecker. Der Testamentsvollstrecker kann eingesetzt werden, indem er dann nach dem Tod des Gesellschafters diesen Gesellschaftsanteil verwaltet, indem er die Einkünfte daraus verwaltet und auch die Stimmrechte und sonstigen Mitgliedschaftsrechte aus der Beteiligung verwaltet. Ein weiterer Aspekt ist zu berücksichtigen, nämlich das Pflichtteilsrecht. Wenn der Unternehmer beispielsweise einen Alleinerben einsetzt und die übrigen Abkömmlinge oder potenziellen Erben von der Erbfolge ausschließt, erhalten diese zum Zeitpunkt seines Todes automatisch ein Pflichtteilsrecht.

Wenn ich auch einen Abkömmling, beispielsweise ein Kind, mit meinem Gesellschaftsanteil bedenke, ist in der Regel gewünscht, dass auch der Wert dieses Anteils auf dessen Pflichtteil angerechnet wird.

Das heißt, ich muss überlegen, ob ich Pflichtteilsverzichte oder Pflichtteilsanrechnungen durch meine erbrechtliche Verfügung vorsehen will. Auch das gehört sorgfältig abgewogen und im Unternehmer-Testament geregelt. Ich hoffe,

ich konnte Ihnen die wesentlichen Instrumente des Unternehmer-Testaments erhellend darlegen. Wenn Sie weitere Fragen haben, kommen Sie gerne auf uns zu. Rufen sie uns an oder schreiben sie uns eine Nachricht. Herzlichen Dank!

Weitere Interessante Beiträge zum Thema

Herausforderungen beim Management-Buy-Out

Erfahren Sie in unserem Blogartikel, welche speziellen Herausforderungen und Lösungen beim Management-Buy-Out auftreten und wie Sie einen reibungslosen Übergang gewährleisten.

Die Familienstiftung – die Lösung für Erblasser?

Erfahren Sie, wie die Familienstiftung als flexible Lösung zur Vermögensübertragung & Nachfolgeplanung genutzt werden kann!

IHK Spezial Webinar: Startup – mehr als eine Unternehmensgründung

Erfahren Sie von Herausforderungen für Startup-Unternehmer und Investoren von der Gründung über die weiteren Finanzierungsrunden bis hin zu Insolvenzrisiken und Exit-Strategien. Schauen Sie rein!

Die GbR gehört ins Gesellschaftsregister!

Mehr Transparenz und Anerkennung der GbR durch Eintragung in das neue Gesellschaftsregister dank MoPeG. Entdecken Sie die neuen Möglichkeiten für Ihre GbR!

MoPeG ab 1. Januar 2024 – Gestaltungs- und Anpassungsbedarf in Gesellschaftsverträgen?

Gesellschaftsverträge sollten aufgrund der Gesetzesänderung umgehend auf ihre Aktualität geprüft werden. Unsere Experten unterstützen Sie dabei gerne!