Dr. Hille Heinemann Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB
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September 2025
Haftung des Steuerberaters für Überbrückungshilfen und Schlussrechnungen
Während der Corona-Krise waren viele Unternehmen auf Corona-Hilfen des Staates angewiesen. Um diese beantragen zu können, mussten sich Unternehmen regelmäßig die Unterstützung sogenannter prüfender Dritter suchen. Die Aufgabe des prüfenden Dritten wurden dabei häufig von Steuerberatern übernommen. Sie prüften die Plausibilität der Anträge, bestätigten die Antragsberechtigung, prüften und bestätigten die erwarteten Umsatzrückgänge und laufenden Fixkosten. Daraus ergibt sich ein erhebliches Haftungsrisiko für den Steuerberater.
Steuerberaterhaftung aus Beratervertrag
Der Steuerberater haftet gegenüber dem Mandanten aus dem Beratervertrag. Verletzt der Steuerberater schuldhaft seine Pflichten aus dem Beratervertrag, können Schadensersatzansprüche entstehen.
Bei der Antragsstellung auf Corona-Hilfen handelt der Steuerberater als prüfender Dritter und steht in diesem Zusammenhang für die Plausibilität und Vollständigkeit der Antragsunterlagen ein. Er ist auch zur richtigen Beratung im Zusammenhang mit Fragen zum Antragsverfahren verpflichtet. Liegt eine pflichtwidrige Handlung vor, wird eine Verantwortlichkeit des Steuerberaters vermutet. Der Steuerberater muss dann nachweisen, dass er die pflichtwidrige Handlung nicht zu vertreten hat (z.B., weil der Mandant für die falschen Angaben verantwortlich ist).
Ist eine schuldhafte Pflichtverletzung gegeben, liegt der Schaden regelmäßig in der Ablehnung von Anträgen auf Corona-Hilfen oder Rückzahlung bereits erhaltener Corona-Hilfen. Voraussetzung für den Eintritt des Schadens ist, dass der Anspruch auf die Corona-Hilfen tatsächlich bestand.
Muss der Mandant also Corona-Hilfen aufgrund einer Falschberatung des Steuerberaters zurückzahlen oder wird ein Antrag auf Corona-Hilfen aufgrund einer Falschberatung des Steuerberaters abgelehnt, haftet der Steuerberater unter vorgenannten Voraussetzungen gegenüber dem Mandanten für den eingetretenen Schaden aus dem Beratervertrag.
Strafrechtliche Haftung und Haftung gegenüber staatlichen Behörden
Bei den Corona-Soforthilfen handelt es sich um Subventionen nach strafrechtlichen Vorschriften. Falsche Angaben bei der Antragstellung können folglich zu Subventionsbetrug führen. Eine strafrechtliche Verfolgung des “prüfenden Dritten” dürfte aber nur in den wenigsten Fällen angebracht sein. Die Rechtsprechung hat strenge Maßstäbe entwickelt, wann die Schwelle zur Strafbarkeit überschritten wird. Ein Strafbarkeitsrisiko besteht insbesondere dann, wenn die Angaben des Mandanten erkennbar nicht glaubhaft waren oder sich die Fehlerhaftigkeit des Antrags geradezu aufdrängte. Der Steuerberater muss bei der Erfüllung seiner Pflichten also eine besondere Gleichgültigkeit oder grobe Unachtsamkeit walten lassen.
Liegt eine Strafbarkeit des Steuerberaters vor, kann dies zusätzlich zur deliktischen Haftung des Steuerberaters gegenüber der Subventionsstelle in voller Höhe der unberechtigt gewährten Subventionen führen.
Fazit zur Steuerberaterhaftung bei Überbrückungshilfen
Als prüfender Dritter im Antragsverfahren über Corona-Hilfen für den Mandanten übernimmt der Steuerberater eine wichtige Verantwortung. Aus dieser Verantwortung können erhebliche zivilrechtliche Haftungsrisiken für den Steuerberater resultieren, sollte er seinen Beratungsauftrag nicht gewissenhaft erfüllt haben.
Dr. Hille Heinemann Rechtsanwälte unterstützt Sie gerne bei der Abwehr und Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen im Zusammenhang mit Corona-Hilfen. Wenn Sie Fragen rund um das Thema Steuerberaterhaftung haben, wenden Sie sich an unsere Rechtsanwälte für Zivil- und Steuerrecht und vereinbaren einen Termin.
