Dr. Hille Heinemann Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB

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Februar 2021

Sozialversicherungspflicht Geschäftsführer in GmbH & Co. KG

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Herzlich willkommen zu einem neuen Video-Blog von Dr. Hille Heinemann Rechtsanwälte. Wenn es Sie interessiert, ob ein GmbH-Geschäftsführer in einer GmbH & Co. KG sozialversicherungspflichtig ist, dann bleiben Sie dran.

Wir haben schon in der Vergangenheit mit unserem Video-Blogs uns mit der Sozialversicherungspflicht von GmbH-Geschäftsführern in einer GmbH beschäftigt. Sie wissen: Wer Fremdgeschäftsführer ist, ist immer abhängig beschäftigt und somit sozialversicherungspflichtig.

Wer Mehrheitsgesellschafter in einer GmbH ist, ist in der Regel nicht abhängig beschäftigt und somit nicht versicherungspflichtig. Und das gilt auch für einen Minderheitsgesellschafter, wenn ihm etwa im Gesellschaftsvertrag eine Sperrminorität zukommt. Die Frage ist aber nun: Wie sieht es denn aus bei einer GmbH & Co. KG? Das Bundessozialgericht hat sich in einigen Entscheidungen im letzten Jahr mit dieser Frage befasst und die möchte ich Ihnen näherbringen.

Denn man hat es ja sehr häufig so, dass eine GmbH & Co. KG gegründet wird, an der zum Beispiel in Familien die Familienmitglieder als Kommanditisten an der Kommanditgesellschaft beteiligt sind. Um jedoch wie bei einer KG üblich die persönliche Haftung zu beschränken, setzt man an die Stelle des persönlich haftenden Gesellschafters eine GmbH. Und diese GmbH wiederum beschäftigt einen Geschäftsführer, der dann die Geschäfte der GmbH & Co. KG führt. In vielen Fällen ist es in der Praxis so, dass gerade aus dem Gesellschafterkreis der Kommanditisten jemand ausgewählt wird, der die Position des Geschäftsführers in der GmbH übernimmt. Und dann stellt sich die Frage: Ist dieser Kommanditist dann auch sozialversicherungspflichtig? Die Frage hat das Bundessozialgericht wie folgt entschieden: Wir hatten den Fall zu beurteilen, in dem der Geschäftsführer sowohl an der Komplementär-GmbH als auch an der Kommanditgesellschaft zu lediglich 20 Prozent beteiligt war. Er hatte damit keine Durchsetzungsrecht innerhalb der GmbH, denn mit 20 Prozent konnte er etwaige Entscheidungen und Weisungen gegen sich nicht verhindern. Das gleiche galt auch für die KG. Und das Bundessozialgericht hat an der Stelle ganz deutlich hervorgehoben: Die Regeln, die in der GmbH anzuwenden sind, gelten auch für die GmbH & Co. KG. Und so war in diesem Fall der GmbH-Geschäftsführer, der zugleich Kommanditist war, aber eben halt Minderheits-Kommanditist, eben sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Man wollte sich in der KG dadurch zu helfen wissen, indem man einen Stimmbindungsvertrag unter den Kommanditisten abgeschlossen hatte. Der besagte, wenn wir in einer Gesellschafterversammlung einen Beschluss fassen, dann stimmen wir entweder alle einheitlich ja oder nein. Das ließ aber das Bundessozialgericht nicht gelten, wie auch schon in ständiger Rechtsprechung vorher. Sondern es hat noch einmal hervorgehoben: Wenn, dann müssen Sperrminoritäten oder Stimmenbindungen im Gesellschaftsvertrag direkt angelegt sein. Im Weiteren hat das Gericht auch die Frage betrachtet, was wäre, denn wenn z.B. bei außergewöhnlichen Geschäften nicht mit einfacher Mehrheit, sondern nur mit einer 75 Prozent Mehrheit entschieden werden kann. Das hätte in unserem Fall auch keinen Unterschied gemacht, weil unser Kommanditist als Geschäftsführer nur 20 Prozent der Anteile besessen hätte. Aber in einem Parallel-Fall war dies anders: Da hatte der Kommanditist 49 Prozent. Hatte er also nur für den Fall von außergewöhnlichen Geschäften und der da erforderlichen Mehrheit von 75 Prozent dann eine Sperrminorität? Das hat das Bundessozialgericht auch nicht gelten lassen, sondern hat gesagt: Wenn das nur beschränkt ist auf außergewöhnliche Geschäfte, reicht das nicht aus, sondern es muss sich auf sämtliche Beschlussgegenstände erstrecken. Wir merken uns also: Auch in einer GmbH & Co. KG ist ein Minderheitsgesellschafter, wenn er in der Komplementär-GmbH als Geschäftsführer tätig ist, sozialversicherungspflichtig – da abhängig beschäftigt. Es reicht kein Stimmbindungsvertrag auf der Ebene der KG und es reicht auch keine Sperrminorität, die nur auf den Fall außergewöhnlicher Geschäfte beschränkt ist. Für weitere Informationen aus dem Bereich des Wirtschaftsrechts auch im Bereich der GmbH-Geschäftsführung schauen Sie gerne wieder bei Gelegenheit unseren Video-Blog von Dr. Hille Heinemann Rechtsanwälte. Bis zum nächsten Mal!

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