Dr. Hille Heinemann Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB
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April 2017
Rechtsanwalt Görtzel setzt Räumung eines Hotels wegen erheblicher Mietschulden durch
Gewerbliche Vermieter profitieren in der Regel von einem erfolgreichem Geschäftsmodell. Sie vermieten Gewerbeimmobilien mit langfristiger Vertragsbindung und sind nicht gezwungen, sich an die sehr mieterfreundlichen Vorschriften des Wohnraummietrechts zu halten. Doch welche Schritte sind angebracht, wenn der Mieter seine vertraglich vereinbarte Miete schuldig bleibt?
Wenn außergerichtliche Einigungsversuche mit dem Mieter scheitern, ist es sinnvoll, die fristlose Kündigung des Mietvertrages auszusprechen, offene Mietzinsen einzuklagen und Räu-mungsklage zu erheben.
Diesen Weg wählte Rechtsanwalt Görtzel für einen Mandanten, dessen gewerblicher Mieter über mehrere Monate seine Miete im 5-stelligen Bereich nicht mehr entrichtete, und zwar mit der unzutreffenden Begründung, er könne mit Gegenansprüchen aus Instandhaltung aufrechnen.
RA Görtzel wies das Gericht auf die Vorschrift des § 272 Abs. 4 ZPO hin, wonach Räumungs-verfahren vorrangig und beschleunigt durchzuführen sind. Die Räumungsklage wurde durch uns gewonnen, da keine stichhaltigen Gründe gegen den Räumungsanspruch durch den Mieter als Beklagten vorgetragen worden waren. Auch die versuchte Berufung der Gegen-partei scheiterte: das Gericht konstatierte in einem besonderen Hinweisbeschluss, dass es die Rechtsauffassung des Landgerichts vollständig teile und die Berufung keine Aussicht auf Erfolg habe.
Auch dieser Fall zeigt, dass es wichtig ist, die richtigen zivilprozessualen Instrumente einzusetzen.
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