Dr. Hille Heinemann Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB
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Juli 2023
ESG – Eine Herausforderung für Geschäftsführung, Vorstand und Aufsichtsrat
Organe einer Kapitalgesellschaft wie etwa Geschäftsführer, Vorstände oder Aufsichtsräte waren schon immer an das Legalitätsprinzip gebunden. Nun wird dieses im Hinblick auf Klima und Nachhaltigkeit konkreter. Nicht zuletzt der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom März 2021 zur Einhaltung der Klimaschutzziele hat vor Augen geführt, dass auch Gesellschaftsorgane in den Fokus der Verpflichtungen zur Einhaltung entsprechender Richtlinien gelangen.
Die EU hat dazu eine Richtlinie über nachhaltigkeitsbezogene Sorgfaltspflichten von Unternehmen (Corporate Sustainability Due Diligence Directive) entworfen. Diese sieht vor, dass die Mitglieder der Unternehmensleitung bei unternehmerischen Entscheidungen auch die Folgen im Hinblick auf Nachhaltigkeit, Menschenrechte, Klimaschutz und Umwelt zu berücksichtigen haben. Larry Fink, Gründer vom BlackRock, schreibt dazu in seinem Newsletter: „Der Wandel zu einer klimaneutralen Welt wird jedes Unternehmen und jede Branche fundamental verändern.“
Die Richtlinie sieht im Entwurf vor, dass es eine allgemeine Pflicht für Mitglieder der Unternehmensführung gibt, Folgen ihrer Entscheidungen für Nachhaltigkeit, Menschenrechte Klimaschutz und Umwelt zu berücksichtigen. Soziale und ökologische Aspekte spielen bei der Festlegung und Anpassung des Geschäftsmodells und der Geschäftsstrategie zunehmend eine Rolle. So sieht das Aktiengesetz in einer Änderungsfassung vor, dass Zielvorgabe für Vorstand und Aufsichtsrat eine nachhaltige und langfristige Entwicklung der Gesellschaft sein soll. Nach den Deutschen Corporate Governance Kodex soll der Vorstand zudem Risiken im Zusammenhang mit sozialen und umweltbezogenen Aspekten identifizieren und bewerten. Das Unterlassen einer solchen Identifizierung und Bewertung ist mittlerweile mit Bußgeld bewehrt und mit Haftungsrisiken verbunden.
Rechtsrisiken ergeben sich aus den sogenannten Klimaklagen, die sowohl Geschäftsführer und Vorstand als auch Aufsichtsrat betreffen werden. Hinzu kommt, dass Geschäftsmodelle, welche als nicht nachhaltig eingestuft werden können, Schwierigkeiten haben werden, an eine ordentliche Bankfinanzierung zukommen. Die Deutsche Bank kündigt bereits jetzt an, Nachhaltigkeitskriterien künftig in gleicher Weise wie Bonitätskriterien gewichten zu wollen.
Um eine hinreichende Dokumentation für die Einhaltung des ESG-Standards zu gewährleisten, wird sich jedes Unternehmen einer entsprechenden Digitalisierung nicht verschließen können. Als Beispiel sei hier der Einsatz von IT im Zusammenhang mit dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz genannt.
Hans-Peter Heinemann
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Compliance Officer (Univ.)
Wirtschaftsmediator (IHK)
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