Dr. Hille Heinemann Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB

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Juni 2024

MoPeG: Mitteilungspflicht eingetragener GbRs zum Transparenzregister

Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften mit Sitz in Deutschland sind uneingeschränkt zur Mitteilung ihrer wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister verpflichtet. „Eingetragenen Personengesellschaften“ im Sinne des Geldwäschegesetzes (GwG) sind ausschließlich Personengesellschaften, die in „Gesellschafts-, Handels- oder vergleichbaren öffentlichen Registern“ eingetragen sind. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) fiel bisher nicht unter diesen Begriff der „eingetragenen Gesellschaft“ mangels Eintragung in ein solches Register.

Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) zum 1. Januar 2024 können sich GbRs in das „Gesellschaftsregister“ eintragen lassen (§ 707 Abs. 1 BGB n.F.).

Die Eintragung in das Gesellschaftsregister ist für die GbR beispielsweise erforderlich, um Grundbesitz oder GmbH-Geschäftsanteile zu erwerben. Mit der Eintragung in das Gesellschaftsregister gilt die GbR – nun eGbR (eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts) – als „eingetragene Personengesellschaft“ im Sinne des Geldwäschegesetzes und ist folglich zur Mitteilung an das Transparenzregister verpflichtet.

Die eGbR ist somit verpflichtet, die erforderlichen Angaben zu ihren wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister zu melden. Zu den Pflichten der eGbR gehört es auch, die Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten aufzubewahren und auf dem aktuellen Stand zu halten.

Übergangsfristen für die Mitteilung der wirtschaftlich Berechtigten einer eGbR zum Transparenzregister sind nicht vorgesehen. Die Mitteilung hat daher unverzüglich nach Eintragung der eGbR im Gesellschaftsregister zu erfolgen. Erfüllt die eGbR ihre Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig, so stellt dies eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit dar. Die Höchstgrenze der Geldbuße bewegt sich dabei regelmäßig zwischen 100.000 € und 150.000 €.

Im Rahmen der Vorbereitung der Eintragung einer GbR in das Gesellschaftsregister sollte daher stehts auch die Mitteilung an das Transparenzregister vorbereitet werden. Hierfür sollten insbesondere die wirtschaftlich Berechtigten der GbR ermittelt werden.

Dr. Hille Heinemann Rechtsanwälte unterstützt Sie gerne bei der Erfüllung Ihrer Pflichten gegenüber dem Transparenzregister. Wenn Sie Fragen rund um das Thema Transparenzregister oder Geldwäsche haben, wenden Sie sich an unsere Rechtsanwälte für Handels- und Gesellschaftsrecht und vereinbaren einen Termin.

MoPeG Transparenzregister

Ihr Ansprechpartner

Thorsten Ruffing

Rechtsanwalt
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