Dr. Hille Heinemann Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB
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Januar 2024
MoPeG ab 1. Januar 2024 – Gestaltungs- und Anpassungsbedarf in Gesellschaftsverträgen?
Gesellschaftsverträge sollten aufgrund der Gesetzesänderung umgehend auf ihre Aktualität geprüft werden.
Anpassungsbedarf bei (Alt-)Gesellschaftsverträgen nach der MoPeG
Die GbR war in den letzten Jahren immer ein Stiefkind des Gesellschaftsrechts. Auf der einen Seite hoch flexibel, auf der anderen Seite intransparent und wenig formal, sodass viel Rechtsprechung gesetzgeberische Lücken ausgleichen musste. Die Reform des Personengesellschaftsrechts zum 1.1.2024 (MoPeG) bringt wesentliche Neuregelungen mit sich. Bereits in unserem letzten Artikel sind wir auf die Auswirkungen der MoPeG auf Haftungsfragen eingegangen, diesmal zeigen wir Ihnen den hohen Handlungsbedarf bei der Gestaltung und Anpassung von Gesellschaftsverträgen nach Einführung des MoPeG. Denn das neue Personengesellschaftsrecht ist auch ohne Übergangsfrist auf bereits bestehende Verträge einer GbR, KG oder OHG anwendbar. Das kann jedoch gefährlich werden. Haben nämlich die Gesellschafter bei einem alten Gesellschaftsvertrag bestimmte Aspekte nicht geregelt, so werden diese Regelungslücken nunmehr nach neuem Recht behandelt. Das kann zu Wertungswidersprüchen führen, die die Gesellschafter so nicht gewollt haben.
Deswegen besteht zwingender Anpassungsbedarf bei bestehenden Altverträgen!
Beispiel MoPeG – Kontroll- und Informationsrecht
Bisher hatten Kommanditisten einer KG neben einem Recht auf Einsicht und Prüfung des Jahresabschlusses auch ein außerordentliches Einsichtsrecht sowie ein Recht auf Vorlage von Geschäftsbüchern und sonstigen Unterlagen. Nach neuem Recht besteht nur noch ein Anspruch darauf, eine Abschrift des Jahresabschlusses zu erhalten sowie ein nur allgemeines Informationsrecht, welches auch durch Regelungen im Gesellschaftsvertrag nicht ausgeschlossen werden kann. Weitere Beschränkung des Informationsrechts wären somit unzulässig. Diese rechtlichen Verschiebungen dürften insbesondere sogenannte Publikumspersonengesellschaften veranlassen, ihre Gesellschaftsverträge anzupassen, da darin regelmäßig Beschränkungen eines Informationsanspruchs geregelt waren.
Beispiel MoPeG – Gewinnausschüttungen – jetzt gilt das Vollausschüttungsprinzip
Bisher sah das Personengesellschaftsrecht keine Verpflichtung vor, sämtliche Gewinne vollständig auszuschütten. Dies ist mit der Rechtsreform anders geworden. Es gilt nun das Vollausschüttungsgebot. Dabei kommt es auch nicht mehr darauf an, wie das Entnahmerecht unter den Personengesellschaften geregelt ist. Vielmehr gilt das Prinzip, dass, soweit im Jahresabschluss, der durch Gesellschafterbeschluss weiterhin festgestellt werden muss, Gewinne ausgewiesen werden, die Gesellschafter sofort einen Anspruch auf anteilige Ausschüttung haben. Dies zu verhindern war nach altem Recht nicht mit einer gesellschaftsvertraglichen Regelung notwendig. Dieser Bedarf stellt sich aber jetzt, wenn der alte Gesellschaftsvertrag zur Frage der Gewinnverwendung schweigt. Denn auch bilanziell hat dieses Vollausschüttungsprinzip durchaus gravierende Folgen. Mit der Feststellung des Jahresabschlusses hat der Gesellschafter einen unmittelbaren Gewinnauszahlungsanspruch. Dieser ist bei der Gesellschaft als Verbindlichkeit zu verbuchen und erhöht somit das Fremdkapital. Das betrifft auch insbesondere solche Gewinne, die noch aus zurückliegenden Jahren nicht ausgeschüttet wurden. In der Vergangenheit wurden solche Ansprüche auf dem Kapitalkonto verbucht; nunmehr dürfte ein solcher Gewinnauszahlungsanspruch als Verbindlichkeit zu bilanzieren sein.
Es kann an dieser Stelle nur empfohlen werden, Regelungen zu Entnahmen und Gewinn im Personengesellschaftsvertrag zu überarbeiten!
Beispiel MoPeG – Änderungen im Gesellschafterkreis
Während bislang die Kündigung oder der Tod eines Gesellschafters bei der Personengesellschaft zu deren Auflösung geführt haben, führt dies künftig nun zum Ausscheiden des betroffenen Gesellschafters. Ferner ist es nun Gesetzesrecht, dass eine Kündigung nur noch fristgebunden, nämlich mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich ist. Sofern Gesellschaftsverträge zu diesen Aspekten keine Regelungen enthalten, sollten Sie zwingend überprüft und an den Willen der Gesellschafter angepasst werden. Denn insofern gilt eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2024, wonach jeder Gesellschafter verlangen kann, dass mit seinem Austritt aus der Gesellschaft zugleich die Auflösung rechtliche Folge ist, sollte der Gesellschaftsvertrag nicht etwa eine andere Rechtsfolge vorsehen. Das Gesetz liefert nunmehr auch ein Haftungsprivileg zugunsten von Erben eines verstorbenen Gesellschafters. Erben können, sofern sie nach dem Gesellschaftsvertrag in die Gesellschaft nachfolgen dürfen, ihren Verbleib in der Gesellschaft davon abhängig machen, ob ihnen die Stellung eines in der Haftung beschränkten Kommanditisten eingeräumt wird. Sollten die übrigen Gesellschafter diesem Wunsch nicht entsprechen, scheidet der betreffende Erbe als Gesellschafter unmittelbar aus.
GbR kann ab 2024 in neues Gesellschaftsregister eingetragen werden
Mit zur Reform des Personengesellschaftsrechts gehört auch, dass sich eine GbR nunmehr in ein Gesellschaftsregister eintragen lassen kann. Darin werden dann die Gesellschafter namentlich aufgeführt, sodass der Rechtsverkehr nunmehr Kenntnis darüber erlangt, welche Personen hinter einer GbR stecken und wer persönlich haftet. Dies war bislang nicht möglich, da eine GbR nicht in das Handelsregister eingetragen werden konnte. In diesem Zusammenhang ist anzumerken: Eine Eintragung einer Haftungsbeschränkung in das Gesellschaftsregister ist ebenfalls gesetzlich unzulässig.
Dr. Hille Heinemann Rechtsanwälte und Ihre Fachanwälte für Handels- und Gesellschaftsrecht helfen Ihnen bei der Gestaltung und Anpassung von Gesellschaftsverträgen nach dem MoPeG gerne weiter.
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