Dr. Hille Heinemann Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB

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April 2017

Das Bundeskorruptionsregister – Wer dort registriert ist, erhält keine öffentlichen Aufträge mehr

Das öffentlich-rechtliche Vergaberecht soll sicher stellen, dass alle privaten Unternehmen, die die ausgeschriebene Leistung grundsätzlich erbringen können, die Chance zur Auftragserteilung erhalten. Damit jedoch Unternehmen, die sich bereits durch wettbewerbswidriges Fehlverhalten strafbar gemacht haben, keine Aufträge (z.B. Bauaufträge, Lieferverträge) von Behörden und öffentlich-rechtlichen Anstalten erhalten, sollen sie frühzeitig aus dem Bewerbungsprozess ausgeschlossen werden.

Wettbewerbsverstöße zu ermitteln, stellte für die öffentlichen Auftraggeber bisher einen nicht zu bewältigenden Aufwand dar. Das Bundeswirtschaftsministerium legte deshalb nun einen Gesetzentwurf vor, wonach ein öffentliches Register (sog. Wettbewerbsregister) eingerichtet werden soll, indem solche Unternehmen verzeichnet werden, die sich bereits eines wettbewerbsrechtlichen Vergehens schuldig gemacht haben. Als wettbewerbswidriges Vergehen zählen Verurteilungen (Strafurteile, Strafbefehle, Bußgeldbescheide) z.B. wegen Korruption, Betrug, Geldwäsche, aber auch wegen Kartellverstößen z.B. wegen Preisabsprachen.

Die Einrichtung des Registers ist aus der Sicht des öffentlichen Auftraggebers sinnvoll, dies aber nur, wenn sichergestellt ist, das Abfragen des Registers nicht auch für die private Konkurrenz zugänglich werden, die es dann zweckentfremdet verwenden könnten. Es bleibt abzuwarten, wie die Praxis mit dem neuen Wettbewerbsregister umgeht.

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