Dr. Hille Heinemann Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB
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Juli 2025
Darf man eine Karenzentschädigung zurückfordern? Der BGH hat geurteilt
In vielen Geschäftsführerverträgen finden sich nachvertragliche Wettbewerbsverbote, die verhindern sollen, dass ein ehemaliger Geschäftsführer nach seinem Ausscheiden in Konkurrenz zur Gesellschaft tritt. Für diese Einschränkung wird in der Regel eine sogenannte Karenzentschädigung gezahlt – also eine finanzielle Ausgleichszahlung. Doch was, wenn sich der Geschäftsführer nicht an das Wettbewerbsverbot hält? Kann die Gesellschaft dann bereits gezahlte Karenzentschädigungen zurückfordern? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun erstmals entschieden: Ja, das ist zulässig.
Worum ging es im Fall zur Karenzentschädigung?
Ein Geschäftsführer hatte sich in seinem Vertrag verpflichtet, nach dem Ausscheiden aus der Gesellschaft nicht in Wettbewerb zu treten. Im Gegenzug wurde ihm eine monatliche Karenzentschädigung zugesagt. Gleichzeitig wurde im Vertrag geregelt, dass bei einem Verstoß die Entschädigung entfällt – und bereits gezahlte Beträge zurückzuzahlen sind.
Nachdem der Geschäftsführer gegen das Wettbewerbsverbot verstieß, verlangte die Gesellschaft die Rückzahlung der Entschädigung. Das Berufungsgericht gab zunächst dem Geschäftsführer recht. Der BGH hob dieses Urteil jedoch auf.
BGH-Urteil zur Karenzentschädigung: Rückforderung ist zulässig
Nach Ansicht des BGH ist eine vertragliche Regelung, die den rückwirkenden Wegfall der Karenzentschädigung bei Verstoß vorsieht, rechtlich zulässig. Die Begründung: Gesellschaften sind nicht verpflichtet, eine Karenzentschädigung zu zahlen. Wenn sie es dennoch tun, dürfen sie die Zahlung an Bedingungen knüpfen – z. B. an die Einhaltung des Wettbewerbsverbots. Hält sich der Geschäftsführer nicht daran, kann die Entschädigung wegfallen und sogar zurückgefordert werden.
Was bedeutet das BGH-Urteil zur Karenzentschädigung für Unternehmer?
Die Entscheidung des BGH stärkt die Vertragssicherheit für Unternehmen. Wer Wettbewerbsverstöße von ehemaligen Geschäftsführern verhindern will, kann jetzt auf eine klare Rechtsgrundlage bauen:
- Nachvertragliche Wettbewerbsverbote benötigen nicht zwingend eine Karenzentschädigung.
- Wird eine Entschädigung gezahlt, darf der Vertrag vorsehen, dass diese bei Verstoß zurückzuzahlen ist.
- Voraussetzung ist, dass die Regelung klar und transparent im Vertrag formuliert wurde.
Worauf Sie bei Geschäftsführerverträgen in Bezug zu Karenzentschädigung und Wettbewerbsverbot achten sollten
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- Wettbewerbsverbot klar definieren: Umfang, Dauer und geografischer Geltungsbereich sollten eindeutig festgelegt sein.
- Karenzentschädigung freiwillig vereinbaren: Es besteht keine gesetzliche Pflicht zur Zahlung – anders als bei Arbeitnehmern.
- Rückzahlungsklausel aufnehmen: Halten Sie vertraglich fest, dass die Entschädigung bei Verstoß rückwirkend entfällt und zurückgezahlt werden muss.
- Verhältnismäßigkeit prüfen: Besonders bei umfassenden Wettbewerbsverboten (z. B. für Fremdgeschäftsführer) sollte die Regelung fair und ausgewogen sein.
Fazit: Rückforderung der Karenzentschädigung wirksam regeln
Die neue BGH-Entscheidung bringt Rechtssicherheit für Unternehmer:
Wettbewerbsverstöße müssen nicht folgenlos bleiben. Wer dem Geschäftsführer eine Karenzentschädigung zahlt, kann sich absichern – durch eine wirksame Rückforderungsklausel im Vertrag.Unser Tipp: Überprüfen Sie bestehende Geschäftsführerverträge auf entsprechende Regelungen – oder lassen Sie sich bei der Gestaltung neuer Verträge beraten. Denn ein klar formulierter Vertrag ist der beste Schutz vor späteren Konflikten.
Möchten Sie eine Musterklausel oder konkrete Hilfe bei der Vertragsgestaltung? Sprechen Sie uns an – wir unterstützen Sie gerne.
