Dr. Hille Heinemann Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB

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Oktober 2022

Informationsrechte des GmbH-Gesellschafters

Wenn der Gesellschafter nicht selbst Mitglied der Geschäftsführung ist, benötigt er über die GmbH Informationen, um fundierte Entscheidungen treffen zu können oder um in Auseinandersetzungen mit anderen Gesellschaftern zu bestehen.

§51a GmbHG gibt daher jedem einzelnen Gesellschafter weitreichende Informationsansprüche, Auskunfts- und Einsichtsrechte gegenüber der GmbH und ihrer Geschäftsführung an die Hand. Diese Informationsansprüche können auch nicht durch Satzung oder andere Verträge ausgeschlossen oder eingeschränkt werden. Der Gesellschafter kann auch Informationen über Angelegenheiten der Tochtergesellschaften der GmbH, in welcher der Gesellschafter beteiligt ist, verlangen. Dabei gilt, dass der Gesellschafter einer herrschenden GmbH über die Angelegenheiten von Tochtergesellschaften grundsätzlich im gleichen Umfange Auskunft verlangen kann wie über die Angelegenheiten seiner eigenen GmbH.
Die Geschäftsführung ist verpflichtet, dem Informationsbegehren eines Gesellschafters unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, nachzukommen.

Wegen seines Auskunftsanspruchs kann der GmbH-Gesellschafter vom Geschäftsführer der Gesellschaft die Beantwortung von Fragen verlangen. Ob diese Fragen schriftlich oder mündlich beantwortet werden, liegt im Ermessen des Geschäftsführers; eine bestimmte Form der Informationserteilung ist nicht geschuldet.

Davon zu unterscheiden ist das Einsichtsrecht, welches dem Gesellschafter ermöglicht, Einsicht in die Unterlagen, Bücher und Schriften der Gesellschaft zu nehmen. Der Gesellschafter ist berechtigt Kopien von diesen Unterlagen anzufertigen. Es besteht aber kein Anspruch darauf, dass der Geschäftsführer ihm diese Kopien anfertigen und übersendet. Der Geschäftsführer wiederum ist jedoch berechtigt dem Einsichtsrecht durch die Übersendung von Kopien nachzukommen.

Verweigerung des Informationsrechts

Das Informationsrecht im GmbH-Gesetz gilt jedoch nicht unbeschränkt. Nach dem Gesetz kann die Auskunft verweigert werden, wenn eine gesellschaftsfremde Verwendung der begehrten Auskünfte und Einsicht sehr wahrscheinlich und zu einem nicht unerheblichen Nachteil für die Gesellschaft führen würde. So kann der Geschäftsführer die Erteilung der Informationen verweigern, wenn ein Gesellschafter mit seinem Informationsbegehren ein Konkurrenzunternehmen zu stärken beabsichtigt. Die Auskunftsverweigerung ist aber nur zulässig, wenn ein Gesellschafterbeschluss für die Verweigerung gefasst wird.

Die grundlose Verweigerung der Informationserteilung ohne Gesellschafterbeschluss ist regelmäßig als schwere Pflichtverletzung des Geschäftsführers zu sehen. Dafür haftet der Geschäftsführer, ferner kann es einen wichtigen Grund zu seiner Abberufung darstellen kann und zur außerordentlichen Kündigung seines Geschäftsführeranstellungsvertrages führen.

Ebenso kann der Geschäftsführer jedoch auch für zu Unrecht erteilte Informationen in Haftung genommen werden.

Informationserzwingungsverfahren

Ein Gesellschafter, dem das Informationsrecht verweigert worden ist, kann vor Gericht das sogenannte Informationserzwingungsverfahren einleiten. Das Gericht entscheidet durch Beschluss. Als unvertretbare Handlung wird der Informationsanspruch durch Zwangsmittel vollstreckt.

Fazit

Die Informationsrechte sind ein starkes Instrument des Gesellschafters, um Einfluss auf die Gesellschaft zu nehmen. Um sie geltend zu machen und durchzusetzen, ist jedoch regelmäßig rechtliches Geschick erforderlich. Ein Geschäftsführer sollte hinsichtlich der Erfüllung der Informationsansprüche gut beraten sein, denn dies ist ein zweischneidiges Schwert. Die Unrechtmäßige Verweigerung der Informationsansprüche ohne Gesellschafterbeschluss birgt für ihn genauso ein Haftungsrisiko wie die unrechtmäßige Erteilung der Informationen.
Gerne sind Ihnen unsere Fachanwälte für Gesellschaftsrecht dabei behilflich Ihre Informationsrechte zu prüfen, geltend zu machen und gerichtlich durchzusetzen.

Korbinian Fürstenau
Rechtsanwalt
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E-Mail: fuerstenau@dr-hille-heinemann.de

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