Dr. Hille Heinemann Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB
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Juli 2024
GmbH-Gründung – Musterprotokoll oder Satzung?
Der Gesetzgeber hat angehenden Unternehmern die Möglichkeit eröffnet, eine GmbH im vereinfachten Verfahren zu gründen, wenn sie höchstens drei Gesellschafter und einen Geschäftsführer hat. Für diese GmbH-Gründung ist gemäß § 2 Abs. 1a GmbHG das sogenannte Musterprotokoll zu verwenden, welches in Anlage 1 zum GmbH-Gesetz zu finden ist. Diese Art der Gesellschaftsgründung soll eine schnelle und kostengünstige Alternative zur ausführlichen Beratung und Erstellung einer maßgeschneiderten GmbH-Satzung darstellen. Wie allerdings in § 2 Abs. 1a GmbHG selbst geregelt, dürfen im Musterprotokoll keine vom Gesetz abweichenden Bestimmungen getroffen werden. Derartige abweichende Bestimmungen sind in Gesellschaftsverträgen mit mehr als einem Gesellschafter stets zu prüfen und im Zweifel vorzugswürdig.
Inhalt des Musterprotokolls zur Gründung einer GmbH
Das Musterprotokoll gemäß Anlage 1 zum GmbH-Gesetz enthält Regelungen zum Gegenstand des Unternehmens, zum Stammkapital, zum Geschäftsführer der Gesellschaft und zu den Gründungskosten. Weitere Regelungen, die erforderlich werden können im Verhältnis mehrerer Gesellschafter zueinander oder im Hinblick auf etwaige künftige Veränderungen im Gesellschafterbestand, enthält das Musterprotokoll nicht. Demgegenüber gilt gerade im GmbH-Recht, dass bestandsverändernde Themenbereiche explizit geregelt werden müssen, da diese ansonsten rechtlich nicht möglich sind. Sind sich die Gesellschafter darüber hinaus später nicht mehr in allen Themen einig, sind Satzungsänderungen in der Regel tatsächlich nicht mehr möglich.
Ordentliche Kündigung in der GmbH-Satzung regeln
Entscheidet sich ein Gesellschafter, künftig andere unternehmerische Wege zu gehen, ist ihm dies ohne entsprechende Regelung in der Satzung nicht ohne weiteres möglich. Denn das GmbH-Gesetz sieht eine ordentliche Kündigungsmöglichkeit des Gesellschafters nicht vor. Zwar ist die Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung der Gesellschafterstellung möglich. Für eine solche bedarf es allerdings stets eines wichtigen Grundes, der die Fortsetzung der Gesellschaft unzumutbar macht. Will man die Möglichkeit einer freiwilligen, fristgemäßen, ordentlichen Austrittsmöglichkeit des Gesellschafters schaffen, so ist diese zwingend in die GmbH-Satzung aufzunehmen.
Abtretung von Gesellschaftsanteilen in GmbH-Satzung festlegen
Eine weitere Möglichkeit, mittels derer ein Gesellschafter aus der Gesellschaft austreten kann, ist die Übertragung seines Geschäftsanteils. Diese ist nach § 15 Abs. 3 GmbHG möglich und bedarf der notariellen Form. Damit den übrigen Gesellschaftern allerdings nicht jede beliebige und gegebenenfalls unliebsame Person aufoktroyiert werden kann, sind in der GmbH-Satzung konkrete weitere Voraussetzungen für eine Abtretung möglich und empfehlenswert, insbesondere durch Vinkulierung der Geschäftsanteile. Durch eine derartige Regelung behalten die Gesellschafter und die Gesellschaft die Kontrolle darüber, unter welchen Voraussetzungen und insbesondere an wen Gesellschaftsanteile abgetreten werden können.
Einziehung von Geschäftsanteilen
Einer der zentralen Regelungsbereiche im GmbH-Recht ist die Einziehung von Geschäftsanteilen. Gemäß § 34 GmbHG ist die Einziehung von Geschäftsanteilen nur dann möglich, soweit sie im Gesellschaftsvertrag zugelassen ist. Die Einziehung eines Geschäftsanteils eines Gesellschafters ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn ein Gesellschafter sich gesellschaftsschädigend verhält oder aufgrund anderer Umstände – beispielsweise aufgrund eigener Insolvenz des Gesellschafters – aus dem Kreis der Gesellschafter zum Wohle der Gesellschaft ausscheiden sollte. Gerade im letzteren Fall verhindert man durch dezidierte Regelung der Einziehungsklausel in der GmbH-Satzung die ungewollte Einflussnahme eines fremden Dritten (hier des Insolvenzverwalters) in der Gesellschaft.
Folgen des Ausscheidens – Abfindung in der GmbH-Satzung definieren
Kündigt der Gesellschafter und wird dessen Geschäftsanteil eingezogen, hat der Gesellschafter im Regelfall einen Anspruch auf Abfindung. Ohne entsprechende Satzungsregelung wäre ein derartiger Anspruch, der sich nach dem Verkehrswert seines Anteils richtet insgesamt sofort fällig. In der Satzung sind damit im Regelfall liquiditätsschonende, ratierliche Abfindungsregelungen empfehlenswert.
Fazit zur Frage Musterprotokoll oder Satzung bei der GmbH-Gründung
Die oben bezeichneten Themenbereiche stellen nur einen Auszug der möglichen, aber auch dringend empfehlenswerten Regelungen in einer GmbH-Satzung dar. Denn unter Verwendung des Musterprotokolls bei der GmbH-Gründung sind diese Themenbereiche nicht abgedeckt und im Fall von Meinungsverschiedenheiten unter den Gesellschaftern später gar nicht ohne oftmals kostenintensiven Rechtsstreit lösbar.
Zahlreiche weitere Themenbereiche sind in der GmbH-Satzung individuell regelbar. Wenn Sie Fragen rund um das Thema Gesellschaft, Gesellschaftsvertrag und GmbH-Satzung haben, wenden Sie sich an unsere Fachanwälte für Handels- und Gesellschaftsrecht.
Ihr Ansprechpartner
Alexander Görtzel
Rechtsanwalt | Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
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