Dr. Hille Heinemann Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB
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Mai 2025
Gleichzeitiges Versterben von Ehegatten
Der gleichzeitige Tod von Ehegatten ist für ihre Hinterbliebenen nicht nur emotional eine extrem herausfordernde Situation, sondern kann gleichzeitig auch zu rechtlich ungewollten Folgen führen.
Verstirbt ein Ehegatte, erben nach den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) grundsätzlich die Verwandten und der Ehegatte des Verstorbenen. Haben sich die Ehegatten gegenseitig zu Erben eingesetzt, wird der erstversterbende Ehegatte vom längerlebenden beerbt. Anschließend geht das gesamte Vermögen an die Erben des längerlebenden Ehegatten. Im Falle des gleichzeitigen Versterbens von Ehegatten stellt sich jedoch die Frage, wer als Erbe des jeweils anderen gilt.
Wer erbt bei gleichzeitigem Versterben von Ehepartnern?
Versterben die Ehegatten gleichzeitig, kann keiner der Ehegatten den anderen beerben, da nur erben kann, wer zum Zeitpunkt des Erbfalles lebt. Gleiches gilt, sollte nicht festgestellt werden können, welcher der Ehegatten zuerst verstorben ist. In diesem Fall wird nämlich vermutet, dass beide Ehegatten gleichzeitig verstorben sind.
Gesetzliche Erbfolge bei fehlender Regelung im Testament
Haben sich die Ehegatten lediglich gegenseitig als Erben eingesetzt und keine weiteren letztwilligen Verfügungen getroffen oder dies dem längerlebenden überlassen, greift für beide Ehegatten jeweils separat die gesetzliche Erbfolge. Das bedeutet, dass jeder Ehegatte nur von seinen Verwandten beerbt und diese auch nur den auf den jeweiligen Ehegatten entfallenden Anteil am gemeinsamen Vermögen erben. Gerade bei kinderlosen Ehen und Patch-Work Familie kann dies dazu führen, dass sich bei der Verwaltung und Verwertung des Vermögens der verstorbenen Ehegatten zwei Erbengemeinschaften gegenüberstehen oder eine der Erbengemeinschaften sogar leer ausgeht.
Hat beispielsweise ein Ehegatte zwei Kinder in die Ehe gebracht und hat der andere Ehegatte keine Kinder jedoch zwei Geschwister und gehen auch keine weiteren Kinder aus der gemeinsamen Ehe hervor, würde der erste Ehegatte von seinen Kindern beerbt und der zweite Ehegatte von seinen Geschwistern.
Befinden sich nun beispielsweise Immobilien im gemeinsamen Vermögen der Ehegatten, würden die Immobilien anteilig an die jeweiligen Erbengemeinschaften der Ehegatten gehen. Die Verwaltung und Verwertung der Immobilien müssten somit stets innerhalb der beiden Erbengemeinschaften und anschließend zwischen den Erbengemeinschaften abgestimmt werden. Dies birgt hohes Konfliktpotential.
Risiken für Patchwork-Familien bei gleichzeitigem Versterben der Ehepartner
Ein weiteres ungewolltes Resultat aus der Anwendung der gesetzlichen Erbfolge kann ferner dann entstehen, wenn die Vermögensgegenstände ungleich zwischen den verstorbenen Ehegatten aufgeteilt sind. Ist beispielsweise nur der zweite Ehegatte als Eigentümer des gemeinsamen Familienheims im Grundbuch eingetragen, hätte dies zur Folge, dass das Familienheim nur in den Nachlass des zweiten Ehegatten fallen würde. Die Geschwister des zweiten Ehegatten würden also das Familienheim erben. Die Kinder des ersten Ehegatten gingen leer aus.
Testament für den Fall gleichzeitigen Versterbens – warum es so wichtig ist
Solche Situationen können jedoch durch entsprechende letztwillige Verfügungen der Ehegatten für den Fall des gleichzeitigen Versterbens vermieden werden. Regeln die Ehegatten, wer sie im Falle des gleichzeitigen Versterbens beerben soll, kommt nämlich nicht die gesetzliche, sondern die von den Ehegatten festgelegte Erbfolge zur Anwendung.
Der Fall des gleichzeitigen Versterbens sollte daher von Ehegatten bei der Gestaltung ihrer Vermögensnachfolge stets berücksichtigt und geregelt werden.
Dr. Hille Heinemann Rechtsanwälte unterstützt Sie gerne bei der Gestaltung Ihrer Vermögensnachfolge. Wenn Sie Fragen rund um das Thema der Vermögensnachfolge haben, wenden Sie sich an unsere Rechtsanwälte für Erbrecht und vereinbaren einen Termin.
