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März 2020

Fristlose Kündigung Geschäftsführer-Anstellungsvertrag

Einem GmbH-Geschäftsführer kann auch ohne vorherige Abmahnung die fristlose Kündigung seines Dienstvertrages ausgesprochen werden, wenn er gegen eigene Compliance Vorschriften verstößt.

Hintergrund des vom OLG Hamm am 29.05.2019 (8 U 146/18) war der Verstoß eines GmbH-Geschäftsführers gegen eigene Compliance-Vorschriften. Die von ihm geführte Gesellschaft betrieb Warenhandel mit Kunden in China. Dabei wurde eine chinesische Firma als Geschäftsvermittler dazwischengeschaltet, welche für die vermittelten Geschäfte Provision erhielt. In den geschlossenen Verträgen war ein Provisionssatz i.H.v. 3 % vereinbart gewesen. Der Vertriebsmitarbeiter wandte sich eines Tages an den Geschäftsführer, um ihm den Wunsch des chinesischen Vermittlers mitzuteilen, zu der vertraglich vereinbarten Provision auch noch ein weiteres Provisionsentgelt erhalten zu wollen. Da dies jedoch vertraglich nicht vereinbart gewesen war und der Geschäftsführer dies auch als Schmiergeld erkannte, lehnte er diesen Wunsch zunächst ab.

Dies stimmte auch zunächst noch mit den unternehmensinternen Compliance-Richtlinien überein, wonach Korruption untersagt war. Einige Zeit später kam der Vertriebsmitarbeiter erneut auf den Geschäftsführer zu und gab an, die an den chinesischen Kunden gelieferte Ware sei mangelhaft gewesen, weshalb man dem chinesischen Handelsvertreter einen Rabatt gewähren müsse. Der Geschäftsführer erkannte auch dies als eine versteckte Provision, weil er wusste, dass die gelieferte Ware nicht mangelhaft gewesen war. Gleichwohl unterschrieb er die Gewährung eines Rabatts.

Daraufhin kam die Gesellschafterversammlung zusammen und fasste einen Beschluss zur fristlosen Kündigung des Geschäftsführers. Eine vorherige Abmahnung hatte sie unterlassen. Zuvor hatte sie noch die Compliance-Abteilung eingeschaltet, um den Sachverhalt zu untersuchen. Diese benötigte ca. 10 Wochen für die Klärung.

Der gekündigte Geschäftsführer wandte ein, es hätte zuvor eine Abmahnung erfolgen müssen. Außerdem verlange § 626 Abs. 2 BGB eine fristlose Kündigung innerhalb von 2 Wochen ab Kenntnis von den Umständen, sodass die verstrichene Frist von mehreren Wochen keine fristlose Kündigung rechtfertige. Und außerdem hätte die ordentliche Kündigungsfrist abgewartet werden können, was dem Unternehmen auch zumutbar gewesen wäre.

Das OLG Hamm entschied eindeutig, dass eine vorherige Abmahnung nicht erforderlich gewesen ist. Denn ein Geschäftsführer muss – anders als ein Arbeitnehmer – nicht zur Einhaltung von Rechten und Pflichten, was mit der Abmahnung bezweckt wird, angehalten werden. Auch war es noch angemessen, erst nach ca. 10 Wochen die fristlose Kündigung auszusprechen und zuvor die Compliance-Abteilung einzuschalten. Und schließlich hätte es wegen eines Verstoßes gegen die eigenen Compliance-Vorschriften in Form von Korruption auch keines Zuwartens bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist bedurft, da der Verstoß so schwerwiegend ist, dass es der Gesellschaft nicht zuzumuten war, an der ordentlichen Kündigungsfrist festzuhalten.

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