Dr. Hille Heinemann Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB

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April 2020

Erleichterungen im Zivil- und Wirtschaftsrecht aufgrund der Covid-19-Pandemie

Bundestag beschließt am 25.03.2020 Covid-19-Gesetz

Am 25. März 2020 hat der Deutsche Bundestag das Covid-19-Gesetz mit Erleichterungen für Unternehmen im Zivil- Gesellschafts- und Insolvenzrecht beschlossen. Danach gilt:

  • Insolvenzantragspflicht bis 30.09.2020 ausgesetzt.
  • Zahlungen in der Aussetzungsfrist zur Aufrechterhaltung des Betriebs können später im Falle einer Insolvenz vom Geschäftsführer nicht zurückverlangt werden.
  • Gremienbeschlüsse in Gesellschaften (Hauptversammlung der AG, Gesellschafterversammlung der GmbH) sind befristet auf das Jahr 2020 auch ohne Präsenzveranstaltung möglich.
  • Leistungsverweigerungsrechte für Verbraucher und Kleinstunternehmen ausgeschlossenen Verträgen.
  • Einschränkung der Kündigung von Miet- und Pachtverträgen.
  • gesetzliche Stundung für Zins und Tilgung aus Verbraucherdarlehensverträgen.

Aussetzung der Insolvenzantragpflicht

Grundsätzlich unterliegen Gesellschaften und Vereine nach § 15a InsO einer Insolvenzantragspflicht, wonach die Geschäftsführung innerhalb von 3 Wochen nach Eintreten von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung Insolvenzantrag stellen muss. Nach dem Willen des Covid-19-Gesetzes ist diese Insolvenzantragspflicht ausgesetzt bis 30.09.2020, dies aber auch nur dann, wenn die Insolvenzreife ausschließlich auf den Folgen der Covid-19-Pandemie beruht. War hingegen das Unternehmen schon vorher insolvenzreif, gilt diese Entlastungsregelung nicht. Stichtag für die Beurteilung der Frage, ob das Unternehmen schon vorher insolvenzreif war, ist der 31.12.2019. Der Gesetzgeber vermutet, dass eine spätere Insolvenz auf den Folgen der Pandemie beruht, wenn nicht zu jenem Stichtag bereits Zahlungsunfähigkeit bestanden hat.

Daraus folgt: Der Geschäftsführer eines in der Krise befindlichen Unternehmens sollte gleichwohl kritisch Grund und Auswirkungen für eine etwaige Krise prüfen und dies dokumentieren. Denn es droht das Risiko, dass im Rückblick etwa vom Insolvenzverwalter nachgewiesen werden kann, dass eine Zahlungsunfähigkeit nicht ausschließlich auf die Covid-19-Pandemie zurückzuführen war. Und für diesen Fall droht dann eine etwaige strafrechtliche und auch zivilrechtliche Haftung aus Insolvenzverschleppung.

Geschäftsführerhaftung wg. verbotener Zahlungen

Erleichterungen sieht das Covid-19-Gesetz auch bezüglich sogenannter verbotener Zahlungen durch den Geschäftsführer vor. Nach § 64 GmbHG haftet der Geschäftsführer grundsätzlich persönlich für verbotene Zahlungen, die zu einer Schmälerung der Insolvenzmasse nach Eintritt der Insolvenzreife führen – eines der gravierendsten Haftungsrisiken eines Geschäftsführers.

Das Covid-19-Gesetz erklärt jedoch Zahlungen während der vorgenannten Aussetzungsfrist bis zum 30.09.2020 zu nicht verbotenen Zahlungen, wenn sie zur Aufrechterhaltung oder Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebes oder zur Umsetzung eines Sanierungskonzeptes vorgenommen wurden.

Auch hier gilt: Die Geschäftsführung sollte genau dokumentieren, welche Zahlungen in welcher Höhe und aus welchem Grund vorgenommen wurden, um später belegen zu können, dass diese Zahlungen zur Aufrechterhaltung oder Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebes oder aufgrund eines Sanierungskonzeptes erfolgten.

 

Rückzahlung von Krediten nicht anfechtbar

Des Weiteren sollen Kredite, die bis zum 30.09.2020 an Gesellschaften ausgereicht wurden und bis zum 30.09.2023 zurückbezahlt werden, im Falle ihrer Rückzahlung nicht als die Gläubiger benachteiligend betrachtet werden. Daraus folgt, dass ein Insolvenzverwalter später die Rückzahlung eines bis zum 30.09.2020 ausgereichten Kredit nicht als verbotene Zahlung vom Geschäftsführer zurückverlangen kann und im Übrigen die Rückzahlung auch nicht anfechten kann.

Bemerkenswert ist: Dies gilt auch für Gesellschafterdarlehen, die bis zum 30.09.2020 an die Gesellschaft ausgereicht und bis zum 30.09.2023 zurückbezahlt worden. Hier gilt sogar zusätzlich: Der Gesellschafter muss nicht als Darlehensgläubiger hinter alle anderen Gläubiger zurücktreten (wie es aktuell im § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO vorgesehen ist), wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft bis 30.09.2023 beantragt wurde. Denn für all diese Fälle nimmt der Gesetzgeber dann an, dass dies auf die Covid-19-Pandemie zurückzuführen ist.

Einschränkung Gläubiger-Insolvenzantrag

Auch ist der Gläubiger-Insolvenzantrag, von dem gelegentlich gern von Sozialversicherungsträgern oder auch dem Finanzamt Gebrauch gemacht wird, nur noch möglich, wenn ein Insolvenzeröffnungsgrund bereits am 01.03.2020 vorgelegen hat. Denn dann nimmt der Gesetzgeber an, es beruhte die Insolvenzreife nicht auf der Covid-19-Pandemie. Die Gesellschaften sind an dieser Stelle also vor Gläubigeranträgen geschützt.

Erleichterung von Gesellschafterbeschlüssen

Während das Gesetz für die Hauptversammlung einer AG oder die Gesellschafterversammlung einer GmbH grundsätzlich davon ausgeht, dass die Gesellschafter bzw. Aktionäre für eine Versammlung persönlich zusammentreffen, soll dies für die Beschlussfassung zwingender Beschlüsse (z.B. Feststellung des Jahresabschlusses, Beschluss über Dividenden oder Gewinnausschüttung, Wahl eines Vorstandsmitglieds, Entlastung des Vorstands, u.ä.) während der Pandemie nicht erforderlich sein müssen.

Aktiengesellschaften können, selbst wenn sie dazu in ihrer Satzung keine Ermächtigung haben, durch Beschluss des Vorstands für die Durchführung der Hauptversammlung die Erleichterungen nach § 118 AktG im Wege der elektronischen Kommunikation in Anspruch nehmen. Gleiches gilt für Vereine. Ebenso können Gesellschafter einer GmbH durch Beschlüsse in Textform oder schriftliche Abgabe der Stimmen – und dies ohne Zustimmung aller Gesellschafter zu einem solchen Verfahren – wirksame Beschlüsse fassen.

Leistungsverweigerungsrecht von Verbrauchern und Kleinstunternehmen

Verbraucher und Kleinstunternehmen (bis 9 Mitarbeiter, bis 2,0 Mio. EUR Umsatz bzw. Bilanzsumme) können laufende Zahlungen aus Dauerschuldverhältnissen (z.B. aus Versorgerverträgen über Strom, Wasser, Gas, Softwarelizenzen, Providerverträge, etc.) bis zum 30.06.2020 aussetzen. Diese Leistungen werden ihnen gestundet, wenn er Verbraucher bzw. das Kleinstunternehmen nicht in der Lage ist, ohne Beeinträchtigung des angemessenen Lebensunterhalts von sich selbst oder nahen Angehörigen die Zahlungen zu leisten. Für Kleinstunternehmen gilt, dass die Leistung deswegen nicht erbracht werden kann, weil die wirtschaftlichen Grundlagen des Unternehmens dadurch gefährdet werden würden. Das gilt allerdings nur dann, wenn die Umstände für die mangelnde Leistungsfähigkeit auf die Covid-19-Pandemie zurückzuführen sind. Das gilt nicht für Arbeitsverträge!

Zu beachten ist: Das Leistungsverweigerungsrecht gilt aber dann nicht, wenn auch der Gläubiger durch die Nichterbringung der Leistung durch den Schuldner seinen Lebensunterhalt in angemessener Weise nicht mehr aufrechterhalten kann oder die wirtschaftlichen Grundlagen seines Gewerbebetriebes dadurch gefährdet würden. Beiträge aus einem Dauerschuldverhältnis können also nicht pauschal und ohne Berücksichtigung der Verhältnisse auch des Gläubigers einbehalten werden. Ferner stellt dieses Zurückbehaltungsrecht lediglich eine Stundung dar. Ein Erlass der zurückbehaltenen Leistungen ist damit natürlich nicht verbunden, sodass dieser jedenfalls später an den Gläubiger ordnungsgemäß und in voller Höhe zu entrichten sind. Im Endeffekt ist damit lediglich ein zinsloser Kredit gewährt worden.

Beschränkung des Kündigungsrechts von Mietverhältnissen

Ein Vermieter darf ein Mietverhältnis über Grundstücke oder über Räume nicht allein deswegen kündigen, weil der Mieter in der Zeit vom 01.04.2020 bis 30.06.2020 trotz Fälligkeit seine Miete nicht geleistet hat. Allerdings muss der Grund für die Nichtleistung in Umständen, die auf die Covid-19-Pandemie zurückzuführen sind, liegen. Zu bedenken ist dabei, dass andere Kündigungsrechte deswegen nicht ausgeschlossen sind. Ist z.B. der Mieter bereits länger als während des vorgenannten Zeitraumes mit der Miete im Rückstand oder gebraucht der Mieter die Mietsache gegebenenfalls nicht vertragsgerecht oder hat er sonstige Vertragspflichten verletzt, kann gleichwohl auch während der Pandemie das Mietverhältnis fristlos gekündigt werden.

Leistungsverweigerungsrecht und Beschränkungen des Kündigungsrechts bei Verbraucherdarlehensverträgen

Verbraucher, die einen Verbraucherdarlehensvertrag abgeschlossen haben, können ihre Zins- oder Tilgungsleistungen in der Zeit zwischen dem 01.04.2020 und dem 30.06.2020 für die Dauer von 3 Monaten zurückbehalten, d. h. diese Zahlungen werden bis dahin gestundet. Dies gilt aber auch nur dann, wenn der Verbraucher aufgrund der Pandemie Einnahmeausfälle erleidet, die dazu führen, dass er die Darlehensraten nicht bezahlen kann.

Ferner kann die Bank als Darlehensgeber wegen Zahlungsverzuges bei den Darlehensraten während des Stundungszeitraumes nicht kündigen. Auch kann sich die Bank nicht auf AGB-Bestimmungen stützen, wonach eine fristlose Kündigung im Falle der Verschlechterung der Vermögenslage des Darlehensnehmers oder der Verringerung der Werthaltigkeit der gestellten Sicherheiten möglich wäre.

Aber auch hier gilt: Ist dem Gläubiger der Darlehensraten die Stundung nicht zumutbar, müssen Sie weiterhin bezahlt werden. Und auch hier bedeutet die Stundung: Die zurückgehaltenen Darlehensraten müssen später gleichwohl an die Bank bzw. den Darlehensgeber bezahlt werden.

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