Dr. Hille Heinemann Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB

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April 2017

BREXIT und Verträge – höhere Risiken in Geschäftsbeziehungen nach Großbritannien?

Das Votum der Briten, aus der EU auszutreten, hat zahlreiche Auswirkungen auf bereits geschlossene Handelsverträge mit britischen Unternehmen. Denn bei Verträgen mit Auslandsbezug stellt sich immer die Frage, welche Rechtsquellen Anwendung finden.

Wird in einem Vertrag mit einem britischen Handelspartner z.B. ausdrücklich vereinbart, dass z.B. deutsches Recht zur Anwendung kommen soll, so ist auch nach dem Austritt Großbritan-niens aus der EU eine solche Rechtswahlklausel weiterhin wirksam.

Schon problematischer ist die Frage, welches Recht Anwendung findet, wenn gerade keine ausdrückliche Rechtswahl getroffen wurde. Gerade Vertriebsvereinbarungen mit Bezug auf Vertriebsgebiete z.B. in Großbritannien, diesbezügliche Franchise- und Lizenzverträge sowie Joint venture Vereinbarungen sind davon betroffen.

Ist z.B. das Vertriebsgebiet auf das Territorium der EU bezogen („EU-weit“) etwa mit der Maßgabe, dass nur in Mitgliedsstaaten der EU ein Vertriebsrecht besteht, so stellt sich die Frage, ob dieser Vertriebsvertrag nach dem Vollzug des Austritts Großbritanniens aus der EU noch durchführbar und wirksam ist.

Etwaige Lösungsmöglichkeiten

Wenn der Vertrag mit einem britischen Handelspartner durch den Austritt undurchführbar geworden ist oder mit erheblichen Kostensteigerungen verbunden sein wird, sollte geprüft werden, ob man sich von dem Vertrag lösen kann. Denkbar wäre, dass man zu einer außerordentlichen Kündigung greift oder den Rücktritt vom Vertrag wegen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage erklärt. Z.B. bei langfristigen Lieferaufträgen kann es zu einem außerordentlichen Kündigungsrecht aus wichtigem Grund nach § 314 BGB kommen. Ein solches Recht besteht, wenn es dem Kündigenden unter Abwägung aller Umstände und beiderseitiger Interessen nicht mehr zumutbar ist, an dem Vertrag festzuhalten.

Des Weiteren kann mit dem Wegfall der Geschäftsgrundlage argumentiert werden. Denn Geschäftsgrundlage für den Abschluss des Vertrages waren die zum Zeitpunkt des Abschlusses gegebenen politischen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen. Wenn diese sich grundlegend ändern, kann sich daraus ein Recht auf Anpassung des Vertrages oder zum Rücktritt ergeben.

Entscheidend ist die genauere Prüfung der Umstände sowie des Vertragsinhalts. Lassen Sie sich deshalb im Zusammenhang mit Handelsverträgen mit britischen Vertragspartnern recht-zeitig und umfassend beraten.

Sie haben Fragen oder Anregungen dazu? Hans-Peter Heinemann freut sich auf Ihre Kontaktaufnahme.

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