Dr. Hille Heinemann Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB
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Oktober 2021
BGH schließt Deckungslücke bei D&O-Versicherung
Wir hatten berichtet:
Das OLG Düsseldorf und das OLG München hatten in eigenen Urteilen angenommen, dass ein Geschäftsführer durch seine D&O-Versicherung gegen die Inanspruchnahme durch den Insolvenzverwalter wegen sogenannter verbotener Zahlungen nicht geschützt ist, wenn dies in den Versicherungsbedingungen nicht ausdrücklich so erwähnt wurde. Es geht hier um die Haftung nach § 64 GmbHG (jetzt § 15b InsO) wegen Insolvenzverschleppung. Diese Urteile hatten in der Praxis gewisse Irritationen ausgelöst, mussten doch die Geschäftsführer annehmen, bei der mehr als früher praktizierten Inanspruchnahme der Geschäftsführer von insolventen Gesellschaften durch den Insolvenzverwalter tatsächlich zu haften und nicht durch eine Versicherung geschützt zu sein. Das hätte für sie in der Regel die Privatinsolvenz bedeutet.
Der BGH ist den Entscheidungen der Oberlandesgerichte entgegengetreten und hat hervorgehoben, dass es sich bei dem Erstattungsanspruch des Insolvenzverwalters gegenüber einem Geschäftsführer für Zahlungen, die dieser zulasten des Vermögens der insolventen Gesellschaft während der Insolvenzreife veranlasst hatte, einen Schadensersatzanspruch darstelle und deshalb von der D & O-Versicherung gedeckt sei. Selbst wenn man davon ausgehen müsste, dass ein solcher Erstattungsanspruch aus juristischer Sicht kein Schadensersatzanspruch, sondern ein Anspruch eigener Art ist, hebt der BGH hervor, dass insofern die Versicherungsbedingungen auszulegen sind. Der Senat stellt fest, dass der Versicherungsnehmer darauf vertraut hat, dass auch die Inanspruchnahme eines Geschäftsführers durch den Insolvenzverwalter wegen verbotener Zahlungen wie eine Schadensersatzforderung behandelt wird und demnach dem Deckungsschutz unterfällt. Insofern ist es nicht maßgeblich, ob ein Schaden bei der Gesellschaft selbst oder bei den Gesellschaftsgläubigern zu erstatten wäre. Maßgeblich ist, dass er pflichtwidrige Zahlungen während der Unternehmenskrise veranlasst hatte, die es auszugleichen gilt.
Fazit für die Praxis:
Soweit also in Versicherungsverträgen von D&O-Versicherung nicht ausdrücklich die Deckung von Haftungsansprüche nach § 64 GmbHG enthalten war, muss die Versicherungsgesellschaft gleichwohl für solche Ansprüche haften. Bemerkenswert ist die Begründung des BGH insofern, als dass es auf die Auslegung der Versicherungsbedingungen nach dem Verständnis des Versicherungsnehmers ankommen soll und somit auch bei sonstigen Versicherungsbedingungen die Frage zu stellen ist, wie konnte der Versicherungsnehmer diese hinsichtlich des Deckungsumfang verstehen. GmbH-Geschäftsführer können mit dieser Entscheidung durchaus wieder aufatmen.