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Juli 2022

Auszug aus geerbtem Haus: Weiterhin Befreiung von der Erbschaftsteuer möglich

Der Bundesfinanzhof hat ein Urteil in einer interessanten Frage im Erbschaftsteuerrecht gesprochen: Ein Erbe verliert nicht automatisch die Erbschaftsteuerbefreiung für ein Familienheim, wenn ihm die eigene Nutzung der Immobilie aus gesundheitlichen Gründen unmöglich oder unzumutbar ist.

Im konkreten Fall ging es um folgendes: Der Kläger hatte das geerbte Einfamilienhaus zunächst selbst bewohnt, war aber bereits nach einigen Jahren ausgezogen. Daraufhin wurde das Haus abgerissen. Der Kläger machte gegenüber dem Finanzamt und dem Finanzgericht erfolglos geltend, er habe sich angesichts seines Gesundheitszustands kaum noch in seinem Haus bewegen können. Deshalb konnte er dort ohne fremde Hilfe nicht mehr leben. Das Finanzgericht war daraufhin der Ansicht, dass das kein zwingender Grund für einen Auszug sei, da sich der Kläger hätte fremde Hilfe holen können. Der BFH hat das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen.

Eine Steuerbefreiung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4c des Erbschaft- und Schenkungssteuergesetzes setzt zwar grundsätzlich voraus, dass der Erbe für zehn Jahre das geerbte Haus selbst nutzt – es sei denn, er ist aus „zwingenden Gründen“ daran gehindert. Aber zwingend gilt nicht nur den Fall der Unmöglichkeit, sondern auch für eine Unzumutbarkeit der Selbstnutzung. Unwirtschaftlichkeit einer Sanierung und andere reine Zweckmäßigkeitserwägungen genügen aber weiterhin nicht.

BFH-Urteil vom 01.12.2021 – II R 18/20, vgl. https://www.bundesfinanzhof.de/de/presse/pressemeldungen/detail/erbschaftsteuerbefreiung-fuer-ein-familienheim/

Thorsten Ruffing
Rechtsanwalt

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Hausübergabe an Erben, Erbschaftsteuer