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August 2022

Arbeitsverhältnis: Neue Organisationspflichten des Arbeitgebers bei wesentlichen Vertragsbedingungen

Am 01.08.2022 tritt das vom Deutschen Bundestag verabschiedete neue Nachweisgesetz für Arbeitsverhältnisse in Kraft. Sein Anlass ist die Arbeitsbedingungen-Richtlinie (EU) 2019/1152, durch die sich die organisatorischen Anforderungen an Arbeitgeber erhöhen. Denn nicht nur der Katalog der nachzuweisenden Vertragsbedingungen wurde geändert und ergänzt. Auch werden künftig Verstöße gegen diese Bestimmungen als Ordnungswidrigkeit behandelt und können mit einem Bußgeld von bis zu 2.000 € geahndet werden.

Ab dem 01.08.2022 sieht das neue Nachweisgesetz eine Erweiterung der Nachweispflichten vor. Davon wird jeder Arbeitsvertrag mit einem Arbeitnehmer erfasst. Künftig sollen sogar Verträge mit kurzfristigen Aushilfen und Minijobbern dem Nachweisgesetz unterfallen.

Zwar war bereits in der alten Fassung des Nachweisgesetzes die Niederschrift der wesentlichen Vertragsbedingungen vorgeschrieben worden. Verstöße haben jedoch bislang kein Bußgeld ausgelöst.

Arbeitgeber sind deswegen gehalten, weitere Vertragsbedingungen im Vertragsentwurf schriftlich nachzuweisen. Der elektronische Nachweis (z.B. per E-Mail) genügt nicht. Die geforderten Vertragsbedingungen, welche anzugeben sind, sind folgende:

  1. der Name und die Anschrift der Vertragsparteien,
  2. der Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses,
  3. bei befristeten Arbeitsverhältnissen: das Enddatum oder die vorhersehbare Dauer des Arbeitsverhältnisses,
  4. der Arbeitsort oder, falls der Arbeitnehmer nicht nur an einem bestimmten Arbeitsort tätig sein soll, ein Hinweis darauf, daß der Arbeitnehmer an verschiedenen Orten beschäftigt werden oder seinen Arbeitsort frei wählen kann,
  5. eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit,
  6. sofern vereinbart, die Dauer der Probezeit,
  7. die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Vergütung von Überstunden, der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts, die jeweils getrennt anzugeben sind, und deren Fälligkeit sowie die Art der Auszahlung,
  8. die vereinbarte Arbeitszeit, vereinbarte Ruhepausen und Ruhezeiten sowie bei vereinbarter Schichtarbeit das Schichtsystem, der Schichtrhythmus und Voraussetzungen für Schichtänderungen,
  9. bei Arbeit auf Abruf nach § 12 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes:
    1. die Vereinbarung, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat,
    2. die Zahl der mindestens zu vergütenden Stunden,
    3. der Zeitrahmen, bestimmt durch Referenztage und Referenzstunden, der für die Erbringung der Arbeitsleistung festgelegt ist, und
    4. die Frist, innerhalb derer der Arbeitgeber die Lage der Arbeitszeit im Voraus mitzuteilen hat,
  10. sofern vereinbart, die Möglichkeit der Anordnung von Überstunden und deren Voraussetzungen,
  11. die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs,
  12. ein etwaiger Anspruch auf vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung,
  13. wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine betriebliche Altersversorgung über einen Versorgungsträger zusagt, der Name und die Anschrift dieses Versorgungsträgers; die Nachweispflicht entfällt, wenn der Versorgungsträger zu dieser Information verpflichtet ist,
  14. das bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses von Arbeitgeber und Arbeitnehmer einzuhaltende Verfahren, mindestens das Schriftformerfordernis und die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses, sowie die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage; § 7 des Kündigungsschutzgesetzes ist auch bei einem nicht ordnungsgemäßen Nachweis der Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage anzuwenden,
  15. ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen sowie Regelungen paritätisch besetzter Kommissionen, die auf der Grundlage kirchlichen Rechts Arbeitsbedingungen für den Bereich kirchlicher Arbeitgeber festlegen.

 

Für Praktikanten und Aushilfen sind folgende Mindestangaben erforderlich:

  1. der Name und die Anschrift der Vertragsparteien,
  2. die mit dem Praktikum verfolgten Lern- und Ausbildungsziele,
  3. Beginn und Dauer des Praktikums,
  4. Dauer der regelmäßigen täglichen Praktikumszeit,
  5. Zahlung und Höhe der Vergütung,
  6. Dauer des Urlaubs,
  7. ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Praktikumsverhältnis anzuwenden sind.

Dr. Hille Heinemann Rechtsanwälte hilft Ihnen bei der Anpassung, Änderung oder dem Verfassen von Arbeitsverträgen, die den Vorschriften des Nachweisgesetzes und auch im Übrigen dem Arbeitsrecht genügen.

Nehmen Sie gerne Kontakt auf:

Alexander Görtzel
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Telefon +49 821. 65 05 340
E-Mail: goertzel@dr-hille-heinemann.de

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