Dr. Hille Heinemann Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB
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September 2025
Arbeitsrechtliche Besonderheiten beim GmbH-Geschäftsführer
Der Geschäftsführer einer GmbH leitet die Geschicke der Gesellschaft und vertritt diese nach außen. Im Regelfall schließen die Gesellschaft und der Geschäftsführer einen Anstellungsvertrag, welcher die Modalitäten regelt, wie Gehalt, Urlaub, Arbeitszeit und Einiges mehr. Soweit so klar! Welches Recht ist aber konkret anwendbar, wenn es um spezielle Fragen im Verhältnis Gesellschaft und Geschäftsführer geht? Und welches Gericht entscheidet bei Streitigkeiten?
Rechtliche Grundlagen: Arbeitsrecht GmbH-Geschäftsführer und Organstellung
Die rechtliche Stellung des Geschäftsführers einer GmbH ergibt sich aus verschiedenen gesetzlichen Regelungen. Ein Geschäftsführer ist das gesetzliche Organ der GmbH und vertritt die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern erfolgt durch die Gesellschafterversammlung.
GmbH-Geschäftsführer: Kein Arbeitnehmer im klassischen Sinn
Ein Geschäftsführer der GmbH ist in der Regel kein Arbeitnehmer im arbeitsrechtlichen Sinne, da er als Organ der Gesellschaft auf der Arbeitgeberseite steht. Er handelt im Namen der Gesellschaft und hat Vertretungsbefugnisse. Dies hat zur Folge, dass viele arbeitsrechtliche Schutzvorschriften, wie das Kündigungsschutzgesetz, nicht auf Geschäftsführer anwendbar sind.
Dabei ist zwischen der Stellung als Organ und dem schuldrechtlichen Dienstverhältnis zu unterscheiden.
Die Organstellung ist der gesellschaftsrechtliche Status, der mit der Verantwortung verbunden ist, die Geschäfte der Gesellschaft zu führen und sie nach außen zu vertreten. Die Bestellung und Abberufung als Organ sind rein gesellschaftsrechtliche Akte und betreffen die gesetzliche und satzungsmäßige Kompetenz der Person.
Das Dienstverhältnis demgegenüber ist der schuldrechtliche Vertrag zwischen der juristischen Person (GmbH) und dem Geschäftsführer, der die Bedingungen der Tätigkeit und die Vergütung regelt. Es handelt sich in der Regel um ein freies Dienstverhältnis, kann aber im Einzelfall auch ein Arbeitsverhältnis sein, abhängig von der tatsächlichen Ausgestaltung der Tätigkeit und der Weisungsgebundenheit. Das Dienstverhältnis kann je nach Ausgestaltung nämlich bestehen bleiben, auch wenn die Organstellung durch Abberufung oder Niederlegung endet. Dann bedarf es grundsätzlich einer ausdrücklichen gesonderten Kündigung des Dienstverhältnisses.
Kündigung oder Abberufung? Arbeitsrechtliche Unterschiede für GmbH-Geschäftsführer
Die Bestellung eines Geschäftsführers kann durch die Gesellschaft jederzeit widerrufen werden, es sei denn, der Gesellschaftsvertrag schränkt dies auf wichtige Gründe ein. Trotz der Abberufung als Geschäftsführer kann aber ein bestehendes Arbeitsverhältnis fortbestehen, wenn es nicht ausdrücklich aufgehoben wurde.
Kündigungsfristen für einen GmbH-Geschäftsführer sind in der Regel nicht gesetzlich festgelegt, sondern ergeben sich aus dem Geschäftsführeranstellungsvertrag, in welchem die konkreten Formen und Fristen geregelt werden.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) gelten die ordentlichen Kündigungsfristen nach § § 622 BGB nicht unmittelbar für Geschäftsführer der GmbH, da diese Regelung auf Arbeitsverhältnisse abzielt. Der BGH hat jedoch entschieden, dass die Kündigungsfristen des § 622 BGB entsprechend angewendet werden können, wenn der Geschäftsführer kein Mehrheitsgesellschafter ist und die Kündigungsfristen im Anstellungsvertrag nicht ausdrücklich geregelt sind.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) vertritt hingegen die Auffassung, dass § 622 BGB nur auf Arbeitsverhältnisse anwendbar ist und für die Kündigung von freien Dienstverhältnissen, wie sie bei Geschäftsführern vorliegen, § 621 BGB maßgeblich sei.
Aus dieser nicht ganz einheitlichen Rechtsprechungskonstellation ergibt sich daher, dass zum Zwecke der Rechtsklarheit im konkreten Einzelfall die Kündigungsfristen für Geschäftsführer im Anstellungsvertrag geregelt werden sollten.
Arbeitsgericht oder Landgericht? Zuständigkeit bei Klagen von GmbH-Geschäftsführern
Der Geschäftsführer einer GmbH kann grundsätzlich nicht vor dem Arbeitsgericht gegen eine Kündigung seines Anstellungsvertrags klagen, da er als Organ nicht als Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes gilt. Die Arbeitsgerichte sind daher für Klagen gegen die Kündigung des Anstellungsvertrags eines Geschäftsführers nicht zuständig, sondern die ordentlichen Gerichte (Amts- oder Landgericht).
Anders kann es sich im Einzelfall verhalten, wenn ein Arbeitsverhältnis fortbesteht, das nicht zuvor durch die Bestellung zum Geschäftsführer aufgehoben wurde. Sollte der Geschäftsführer dennoch der Auffassung sein, dass ein Arbeitsverhältnis vorliegt oder fortbesteht, kann er nach der Abberufung als Organmitglied vor den Arbeitsgerichten klagen. In solchen Fällen ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet, um über die Frage zu entscheiden, ob das zwischen den Parteien bestehende Rechtsverhältnis als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren ist.
Für Arbeitnehmer gilt für die Erhebung einer Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht die Ausschlussfrist von drei Wochen an Zugang der Kündigung. Dies gilt für die Feststellungsklage des Geschäftsführers zum Landgericht nicht. Will der Geschäftsführer die Wirksamkeit der Kündigung gerichtlich prüfen lassen, gilt für ihn nicht das Kündigungsschutzgestz (KSchG); gleichwohl muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Klage erheben, wenn er die Unwirksamkeit der Kündigung geltend macht und der Auffassung ist, er sei Arbeitnehmer.
Wenn Sie Fragen rund um das Thema GmbH-Geschäftsführer und Arbeitsrecht haben, wenden Sie sich an unsere Fachanwälte für Handels- und Gesellschaftsrecht mit weiterer Expertise im Arbeitsrecht.

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Alexander Görtzel
Rechtsanwalt | Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
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